Welche Steuern fallen auf Abfindung an?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer freuen sich zunächst über eine Abfindung – bis der Steuerbescheid kommt. Denn: Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Doch wie genau wird sie versteuert? Und gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken?

In diesem Beitrag erklären wir, wie der Fiskus mit Abfindungen umgeht, was es mit der sogenannten Fünftelregelung auf sich hat – und worauf Sie unbedingt achten sollten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.


1. Müssen Abfindungen überhaupt versteuert werden?

Ja. Abfindungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, weil sie als außerordentliche Einkünfte gelten (§ 34 EStG). Es handelt sich dabei nicht um „steuerfreie“ Leistungen.

Wichtig: Sozialabgaben (wie Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) fallen nicht an. Abfindungen sind also nur lohnsteuerpflichtig, nicht sozialversicherungspflichtig.


2. Warum eine Abfindung kein normales Gehalt ist

Eine Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung. Sie wird nicht für geleistete Arbeit gezahlt, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Gesetzgeber erkennt an, dass solche Einmalzahlungen zu überproportionaler Steuerlast führen können. Deshalb gibt es die sogenannte Fünftelregelung, um die Progression abzumildern.

🔹 Unser Tipp: Auch wenn die Zahlung „wie Gehalt“ aussieht – steuerlich wird sie anders behandelt.


3. Die Fünftelregelung – steuerliche Entlastung bei Abfindungen

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist ein steuerliches Verfahren, um hohe Einmalzahlungen gerechter zu besteuern. Sie funktioniert vereinfacht so:

  • Die Abfindung wird rechnerisch in fünf gleiche Teile aufgeteilt.
  • Das Finanzamt ermittelt, wie viel zusätzliche Steuer durch ein Fünftel entsteht.
  • Diese Steuer wird verfünffacht – so ergibt sich die Steuer auf die gesamte Abfindung.

Dadurch wird der Steuersatz nicht auf die ganze Summe auf einmal angewendet, sondern gemildert.

Beispiel (stark vereinfacht):
Bei einer Abfindung von 50.000 € wird die Steuer so berechnet, als würde man jedes Jahr 10.000 € zusätzlich verdienen. Das kann zu einem spürbar niedrigeren Gesamtsteuersatz führen als bei regulärer Besteuerung.


4. Wann die Fünftelregelung nicht greift

Nicht in allen Fällen ist die Fünftelregelung anwendbar. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss in einem Jahr gezahlt werden, in dem kein oder nur geringes weiteres Einkommen bezogen wird.
  • Die Zahlung darf nicht auf mehrere Jahre verteilt sein.
  • Der Arbeitnehmer darf nicht mehr weiterbeschäftigt sein (auch nicht kurzfristig).

Problematisch ist z. B.:

  • Zahlung im Jahr mit hohem Restgehalt oder Bonus
  • Abfindung wird in mehreren Raten ausgezahlt
  • Neue Beschäftigung beim selben Arbeitgeber

🔹 Unser Tipp: Timing ist entscheidend – lassen Sie die Zahlung vorher steuerlich prüfen.


5. Tipps zur steuerlich geschickten Gestaltung

Wer die Abfindung steuerlich optimieren will, sollte Folgendes beachten:

  • Zeitpunkt der Zahlung abstimmen – z. B. ins Folgejahr verschieben
  • Trennung von Gehalt und Abfindung im Aufhebungsvertrag klar regeln
  • Keine Nebenleistungen wie Freistellungsgehalt oder Boni in derselben Lohnsteuerabrechnung
  • Ggf. Nutzung eines Freibetrags durch Steuerklassenwechsel (z. B. III statt I)
  • Einmalige Zahlungen vermeiden, wenn sie die Fünftelregelung gefährden

Am besten lassen Sie sich hierzu von einem auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt oder Steuerberater begleiten.


6. Unser Fazit zum Schluss

Abfindungen sind steuerpflichtig – aber mit der richtigen Gestaltung deutlich günstiger zu versteuern. Die Fünftelregelung ist ein wirksames Instrument zur Steuerersparnis, greift aber nur bei passendem Gesamtkonzept.

Wenn Sie vor einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigung stehen und eine Abfindung im Raum steht, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Wir helfen Ihnen dabei, die beste Lösung für Ihren Fall zu finden – rechtlich wie steuerlich.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: