Wer entscheidet über die Kündigungsreihenfolge?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wer entscheidet eigentlich über die Kündigungsreihenfolge? Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen ist das eine zentrale Frage – denn hier geht es um Ihre Existenzgrundlage. Das Gesetz sieht eine faire Auswahl vor, aber in der Praxis wird oft darum gestritten, ob diese auch eingehalten wurde.


1. Wer legt die Kündigungsreihenfolge fest?

Die Kündigungsreihenfolge ergibt sich aus der sogenannten Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, wen er kündigt – er muss dabei aber die sozialen Gesichtspunkte beachten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.


2. Rolle des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl

Der Arbeitgeber hat dabei einen Beurteilungsspielraum, muss sich aber an die gesetzlichen Vorgaben halten. Er darf nicht willkürlich kündigen. Stattdessen muss er die sozialen Kriterien gewichten und gegeneinander abwägen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 6 AZR 253/11) betont: Die Auswahlentscheidung muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.


3. Mitbestimmung des Betriebsrats

Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist dieser vor jeder Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören. Er kann Bedenken äußern, z. B. wenn die Sozialauswahl fehlerhaft ist. Eine direkte Entscheidungsmacht über die Reihenfolge hat der Betriebsrat aber nicht.


4. Was gilt bei Interessenausgleich und Namensliste?

Bei größeren Kündigungen kommt oft ein Interessenausgleich mit Namensliste (§ 1 Abs. 5 KSchG) ins Spiel. Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich dann gemeinsam auf die zu kündigenden Arbeitnehmer. In diesem Fall wird die Sozialauswahl vermutet richtig zu sein – das macht eine spätere Klage schwieriger.


5. Unser Fazit zum Schluss

Die Entscheidung über die Kündigungsreihenfolge liegt beim Arbeitgeber – er ist dabei aber streng an die Regeln der Sozialauswahl gebunden. Gibt es Zweifel, lohnt sich eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gern, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

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