Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wer haftet eigentlich für offene Ansprüche, wenn zum Beispiel Lohn nicht gezahlt wird, Überstunden nicht abgegolten sind oder Urlaubsansprüche offen bleiben? Besonders heikel wird es, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder der Betrieb verkauft wird. Im Folgenden erklären wir, wer in welchen Konstellationen haftet – und wann es sinnvoll ist, sich rechtlich beraten zu lassen.
1. Was sind „offene Ansprüche“?
„Offene Ansprüche“ sind Forderungen, die Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, die aber (noch) nicht erfüllt wurden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Offene Lohnzahlungen
- Nicht abgegoltene Überstunden
- Nicht genommener Resturlaub
- Abfindungen
Das Gesetz sieht vor, dass solche Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber bestehen (§ 611a BGB). Wird nicht gezahlt, können Sie Ihren Anspruch einklagen.
Merksatz: Offene Ansprüche müssen Sie aktiv geltend machen, oft unter Beachtung von Ausschlussfristen!
2. Wer haftet während eines laufenden Arbeitsverhältnisses?
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, haftet immer der Arbeitgeber als Vertragspartner. Bei einer GmbH haftet in der Regel nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die Geschäftsführung haftet nur ausnahmsweise – etwa bei vorsätzlichem Betrug.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, ob Ausschlussfristen gelten. Diese können Ihre Ansprüche schnell verfallen lassen!
3. Haftung bei Betriebsübergang
Geht der Betrieb auf einen neuen Inhaber über (z. B. durch Verkauf), tritt dieser nach § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten ein. Das bedeutet: Auch Ihre offenen Ansprüche gehen auf den neuen Arbeitgeber über. Allerdings haftet der alte Arbeitgeber nach § 613a Abs. 2 BGB noch ein Jahr lang mit.
Beispiel: Wird Ihr Lohn vor dem Betriebsübergang nicht gezahlt, können Sie innerhalb eines Jahres auch den alten Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Merksatz: Bei einem Betriebsübergang haften alter und neuer Arbeitgeber ein Jahr lang gemeinsam für Ihre offenen Forderungen.
4. Haftung bei Insolvenz des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber insolvent ist, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Für offene Lohnansprüche bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gibt es Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III). Dieses zahlt die Agentur für Arbeit.
Wichtig: Neu entstehende Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie beim Insolvenzverwalter anmelden (§ 174 InsO). Diese Forderungen werden oft nur anteilig befriedigt.
🔹 Unser Tipp: Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit – die Frist beträgt 2 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens!
5. Haftung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auch nach einer Kündigung können Ansprüche offenbleiben. Diese richten sich weiter gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Ist dieser insolvent oder nicht mehr greifbar, wird es häufig schwierig.
Gerichtsurteile: Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass Arbeitnehmer Ansprüche auch nach Ausscheiden noch gerichtlich durchsetzen können (z. B. BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).
Merksatz: Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt der Arbeitgeber haftbar – Sie müssen Ihre Ansprüche aber ggf. einklagen.
6. Unser Fazit: Was bedeutet das für Sie?
Offene Ansprüche verjähren nicht nur, sondern können durch Ausschlussfristen oder Insolvenz auch schnell untergehen. Zögern Sie deshalb nicht, Ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Gerade bei Betriebsübergängen oder drohender Insolvenz sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen – wir unterstützen Sie dabei gerne.
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