Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich bei einer Kündigung in der Insolvenz: Wer kündigt eigentlich – der Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber? Gerade in der unsicheren Situation einer Insolvenz ist es wichtig zu wissen, wer rechtlich zuständig ist und was das für Ihre Rechte bedeutet. Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen.
1. Wer darf bei einer Kündigung in der Insolvenz kündigen?
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Betrieb (§ 80 Abs. 1 InsO). Das bedeutet: Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter zuständig, Kündigungen auszusprechen.
Merksatz: Nach Insolvenzeröffnung kündigt in der Regel der Insolvenzverwalter – nicht mehr der alte Arbeitgeber.
2. Rolle des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter prüft, ob der Betrieb saniert werden kann oder stillgelegt werden muss. Oft wird Personal abgebaut, um Kosten zu senken. Er kann Arbeitsverhältnisse kündigen, muss dabei aber die Vorgaben aus § 113 InsO beachten: insbesondere die verkürzte Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende und die Einhaltung der Sozialauswahl nach § 1 KSchG.
Merksatz: Der Insolvenzverwalter darf kündigen, muss aber den allgemeinen Kündigungsschutz beachten.
3. Restbefugnis des Arbeitgebers
Vor der Insolvenzeröffnung kann noch der Arbeitgeber selbst kündigen. Mit Eröffnung des Verfahrens verliert er aber diese Befugnis – dann darf er keine Kündigungen mehr aussprechen. Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber nach Eröffnung wäre unwirksam.
Merksatz: Nur vor Insolvenzeröffnung darf der Arbeitgeber kündigen – danach übernimmt der Insolvenzverwalter.
4. Wichtig für Arbeitnehmer: Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Im laufenden Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um Kündigung, Gehalt und Sozialplan. Sie sollten alle Schreiben genau prüfen und fristgerecht reagieren – vor allem, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erwägen. Auch Betriebsrat und Agentur für Arbeit können helfen.
Merksatz: Bei Unsicherheiten zur Kündigung in der Insolvenz wenden Sie sich direkt an den Insolvenzverwalter oder holen Sie anwaltlichen Rat ein.
5. Unser Fazit zum Schluss
Die Frage „Wer kündigt – der Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber?“ ist eindeutig: Nach Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter das Sagen. Doch auch er muss sich an die arbeitsrechtlichen Vorgaben halten. Prüfen Sie jede Kündigung sorgfältig! Eine fehlerhafte Kündigung kann unwirksam sein und Ihnen eine Abfindung sichern.
Unser Tipp: Lassen Sie sich bei einer Kündigung in der Insolvenz unbedingt beraten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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