Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?“
Diese Frage ist berechtigt – denn in der Praxis scheitern viele Kündigungen an einfachen Formfehlern oder daran, dass der Kündigungsschutz nicht beachtet wurde.
In diesem Beitrag erfahren Sie, woran Sie eine unwirksame Kündigung erkennen können – und warum es sich lohnt, die Sache anwaltlich prüfen zu lassen.
2. Formmängel: Kündigung ohne Unterschrift oder per E-Mail
Das Gesetz verlangt bei Kündigungen die sogenannte Schriftform (§ 623 BGB). Das bedeutet:
- Die Kündigung muss im Original unterschrieben sein.
- Eine E-Mail, SMS oder WhatsApp reicht nicht aus.
- Auch eine Kündigung mit eingescannter Unterschrift ist unwirksam.
Fehlt die eigenhändige Unterschrift, ist die Kündigung nichtig – sie gilt rechtlich als nicht erfolgt.
Merksatz: Ohne eigenhändige Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.
3. Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsfrist
Viele Arbeitgeber kündigen mit zu kurzer Frist oder unter Verstoß gegen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Typische Fehler:
- Falsche Berechnung der Frist (§ 622 BGB)
- Kündigung zum falschen Datum
- Ignorieren von vertraglich verlängerten Fristen
Wenn die Frist falsch ist, kann die Kündigung zwar wirksam, aber nicht zum genannten Termin sein – das kann Ihnen wertvolle Zeit bringen.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob die im Schreiben genannte Frist zu Ihrem Arbeitsvertrag passt.
4. Kündigungsschutzgesetz: Wer ist geschützt?
In Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten (§ 23 KSchG) und bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz.
Dann braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund (§ 1 KSchG), z. B.:
- Betriebsbedingte Gründe (z. B. Stellenabbau)
- Verhaltensbedingte Gründe (z. B. Pflichtverletzung)
- Personenbedingte Gründe (z. B. Krankheit)
Fehlt ein solcher Grund oder ist er nicht nachweisbar, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt – und damit unwirksam.
Merksatz: Kündigungsschutz greift ab 6 Monaten im Betrieb und mehr als 10 Mitarbeitern.
5. Besonderer Kündigungsschutz – z. B. für Schwangere oder Betriebsräte
Einige Gruppen sind besonders geschützt, z. B.:
- Schwangere (§ 17 MuSchG)
- Betriebsräte (§ 15 KSchG)
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX)
- Elternzeitler (§ 18 BEEG)
Hier braucht der Arbeitgeber eine besondere behördliche Zustimmung zur Kündigung.
Fehlt diese – oder wird sie nicht rechtzeitig eingeholt –, ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Merksatz: Wer besonders geschützt ist, darf nur mit Sondergenehmigung gekündigt werden.
6. Sozial ungerechtfertigte Kündigung
Auch inhaltlich kann eine Kündigung unwirksam sein, z. B. wenn:
- keine Abmahnung vorliegt, obwohl sie nötig wäre,
- vergleichbare Kollegen nicht gekündigt wurden, obwohl sie weniger schutzwürdig sind,
- eine soziale Auswahl (Alter, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit) unterlassen wurde.
Besonders bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl oft Angriffspunkt Nr. 1 in Kündigungsschutzklagen.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber alle sozialen Kriterien korrekt berücksichtigt hat.
7. Anhörung des Betriebsrats vergessen?
In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG).
- Wird nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam.
- Die Anhörung muss rechtzeitig und vollständig erfolgen.
Auch wenn der Betriebsrat nicht zustimmen muss, ist seine Anhörung zwingend.
Merksatz: Ohne Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung nichtig – selbst bei einem triftigen Kündigungsgrund.
8. Unser Fazit zum Schluss
Viele Kündigungen scheitern nicht an der Begründung, sondern an Formfehlern oder fehlender Schutzprüfung.
Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben: Warten Sie nicht zu lange. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
👉 Wir helfen Ihnen gern bei der Prüfung Ihrer Kündigung und vertreten Sie, wenn nötig, vor Gericht.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: