Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer betriebsbedingten Kündigung: „Wie kann ich die Sozialauswahl angreifen?“ Gerade wenn Kollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit bleiben dürfen, während man selbst gehen soll, wirkt das oft unfair. Doch nicht jede Sozialauswahl ist korrekt. Erfahren Sie hier, welche Ansatzpunkte es gibt, um eine Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl erfolgreich anzugreifen.
1. Was bedeutet „Sozialauswahl“ überhaupt?
Die Sozialauswahl ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren bei betriebsbedingten Kündigungen. Nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer kündigen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Dabei müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten (z. B. Kinder)
- Schwerbehinderung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont immer wieder, dass diese Kriterien zwingend zu berücksichtigen sind (z. B. BAG, Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 306/06).
Merksatz: Die Sozialauswahl ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Pflicht.
2. Welche Fehler bei der Sozialauswahl sind häufig?
In der Praxis schleichen sich oft Fehler ein:
- Falsche Vergleichsgruppen: Arbeitnehmer mit ganz anderen Tätigkeiten werden nicht oder falsch einbezogen.
- Ungleichgewichtige Gewichtung: Bestimmte Kriterien wie Unterhaltspflichten werden übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt.
- Namensliste: Wird im Interessenausgleich eine Namensliste erstellt, wirkt diese stark zugunsten des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 5 KSchG). Doch auch diese kann angegriffen werden, wenn sie fehlerhaft ist.
Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine grobe Fehlerhaftigkeit ausreicht, um die Sozialauswahl zu Fall zu bringen (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 431/15).
🔹 Unser Tipp: Überprüfen Sie, ob wirklich alle vergleichbaren Kollegen in die Auswahl einbezogen wurden.
3. Wie kann ich die Sozialauswahl überprüfen lassen?
Wer eine Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl angreifen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG).
Dabei sollten Sie:
- Einsicht in die Sozialdaten der Kollegen verlangen (oft nur über Anwalt und Gericht möglich).
- Prüfen, ob der Arbeitgeber eine Auswahlrichtlinie oder einen Interessenausgleich verwendet hat.
- Überlegen, ob besondere soziale Gesichtspunkte übersehen wurden (z. B. Alleinerziehend, Pflege von Angehörigen).
Ohne erfahrenen Fachanwalt ist es nahezu unmöglich, hier alle Details zu prüfen und strategisch klug vorzugehen.
Merksatz: Ohne rechtzeitige Klage wird auch eine fehlerhafte Sozialauswahl bestandskräftig.
4. Welche Erfolgsaussichten habe ich, die Sozialauswahl anzugreifen?
Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Gerichte prüfen, ob die Sozialauswahl „grobe Fehler“ enthält. Ein kleiner Bewertungsfehler reicht meist nicht aus. Aber: Ist der Fehler grob, wird die Kündigung unwirksam.
In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Abfindungsvergleich. Der Arbeitgeber will das Risiko einer Rücknahme der Kündigung vermeiden.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob eine Klage realistische Chancen bietet. So können Sie selbst entscheiden, ob sich ein Prozess lohnt.
5. Unser Fazit: Wann lohnt sich der Gang zum Anwalt?
Eine fehlerhafte Sozialauswahl ist einer der häufigsten Angriffspunkte bei betriebsbedingten Kündigungen. Wer hier geschickt vorgeht, kann die Kündigung kippen oder zumindest eine bessere Abfindung verhandeln.
Zögern Sie nicht, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Unsere Kanzlei prüft für Sie alle Schwachstellen und vertritt Sie bundesweit vor dem Arbeitsgericht.
Merksatz: Je schneller Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen!
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: