Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wie kündigt man korrekt per Post?
Obwohl es simpel klingt, kommt es auf Details an – und ein kleiner Fehler kann schnell zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Besonders wichtig: Die Schriftform und der Zugangsnachweis.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie rechtssicher per Post kündigen – und worauf Sie achten sollten.
1. Warum die Form der Kündigung so wichtig ist
Das Kündigungsschreiben beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern nur dann, wenn es rechtlich korrekt verfasst und wirksam zugegangen ist. Ein Formfehler oder eine verspätete Zustellung kann dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist – mit teils gravierenden Folgen, etwa bei Kündigungsfristen oder Fristversäumnis für das Arbeitslosengeld.
Merksatz: Eine fehlerhafte Kündigung kann das Arbeitsverhältnis verlängern – oder sogar komplett unwirksam sein.
2. Schriftform: Was genau verlangt das Gesetz?
Nach § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Das heißt konkret:
- Eigenhändige Unterschrift auf einem Papierdokument
- Kein Fax, keine E-Mail, keine WhatsApp
- Gekündigt wird mit einem Originaldokument
Eine Kündigung per E-Mail, Scan oder PDF-Anhang ist nicht wirksam – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Anhang liest und sogar reagiert.
Merksatz: Die Kündigung muss auf Papier und mit echter Unterschrift beim Arbeitgeber eingehen.
3. So verschicken Sie Ihre Kündigung richtig
Die sicherste Variante ist:
Kündigung im Original per Einwurf-Einschreiben verschicken.
Warum Einwurf-Einschreiben?
Weil der Postbote den Einwurf dokumentiert – und dieser Zeitpunkt gilt dann als Zugang, auch wenn der Empfänger den Brief (angeblich) nicht liest.
So gehen Sie vor:
- Kündigung ausdrucken und eigenhändig unterschreiben
- In einen neutralen Briefumschlag stecken
- Mit Ihrer Adresse als Absender versehen
- Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgeben
- Einlieferungsbeleg gut aufbewahren
Alternativen (mit höherem Risiko):
- Persönliche Übergabe gegen Quittung
- Zustellung durch Boten (Zeuge!)
🔹 Tipp: Vermeiden Sie das „normale“ Einschreiben mit Rückschein – bei Nichtannahme kommt es zurück, das reicht nicht für den Zugang.
4. Wann gilt die Kündigung als zugegangen?
Rechtlich entscheidend ist der sogenannte Zugang der Kündigung, nicht das Versanddatum.
Nach § 130 BGB gilt ein Schreiben als zugegangen, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist – also z. B. im Briefkasten liegt und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.
Beispiel:
Einwurf am Freitag um 10:00 Uhr – gilt in der Regel als Zugang am selben Tag.
Aber Achtung bei Urlaub oder Krankheit: Auch dann gilt der Brief als zugegangen.
Merksatz: Für den Fristbeginn zählt der Tag, an dem die Kündigung im Briefkasten liegt – nicht das Versanddatum!
5. Unser Fazit zum Schluss
Wenn Sie per Post kündigen, sollten Sie Folgendes beachten:
- Verwenden Sie Papier und Original-Unterschrift
- Verschicken Sie per Einwurf-Einschreiben
- Bewahren Sie Belege gut auf
- Planen Sie den Zugang frühzeitig ein (z. B. bei Monatsfrist)
Denn: Auch ein formell kleiner Fehler kann große rechtliche Folgen haben – etwa, dass Ihre Kündigungsfrist später beginnt oder das Arbeitsverhältnis gar nicht wirksam beendet wird.
👩⚖️ Unser Tipp:
Lassen Sie Ihre Kündigung vor dem Versand prüfen, besonders wenn es um Fristen, Abfindung oder offene Urlaubsansprüche geht. Wir helfen Ihnen gern dabei.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: