Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wie lange bin ich eigentlich vor einer Kündigung besonders geschützt? Ob Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Pflegezeit – das Gesetz sieht in bestimmten Fällen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Doch dieser Schutz ist meist zeitlich begrenzt und an Voraussetzungen geknüpft. Wir erklären Ihnen, wie lange dieser Schutz jeweils gilt – und worauf Sie achten sollten.
1. Was ist überhaupt „besonderer Kündigungsschutz“?
Der besondere Kündigungsschutz ist ein gesetzlich verankerter Zusatzschutz für bestimmte Personengruppen. Im Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG), der z. B. nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift, schützt der besondere Kündigungsschutz besonders schutzwürdige Arbeitnehmer – etwa Schwangere oder schwerbehinderte Menschen – unabhängig von der Betriebsgröße oder Dauer der Beschäftigung.
Merksatz: Der besondere Kündigungsschutz gilt zusätzlich zum allgemeinen – und ist oft stärker.
2. Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Typische Fälle sind:
- Schwangere (§ 17 MuSchG): Kündigung ist vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung unzulässig.
- In Elternzeit (§ 18 BEEG): Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn, und dauert bis zum Ende der Elternzeit.
- Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG): Kündigung ist während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder während der Pflegezeit unzulässig.
- Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX): Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich.
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): Besonders starker Kündigungsschutz – auch nach Ende der Amtszeit.
- Azubis (§ 22 BBiG): Nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündbar.
Merksatz: Die Dauer und Art des Schutzes hängen vom jeweiligen Schutzgrund ab.
3. Wie lange dauert der besondere Kündigungsschutz?
Hier ein Überblick über die jeweiligen Schutzfristen:
Personengruppe | Dauer des Schutzes |
---|---|
Schwangere | Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung (§ 17 MuSchG) |
Elternzeit | Ab Anmeldung (frühestens 8 Wochen vor Beginn) bis Ende der Elternzeit (§ 18 BEEG) |
Pflegezeit / Familienpflegezeit | Während der angemeldeten Freistellung, max. 6 Monate (§ 5 PflegeZG, § 2 FPfZG) |
Schwerbehinderte | Unbefristet, aber Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX); Zustimmung bei ordentlicher Kündigung meist schwierig zu bekommen |
Betriebsrat / JAV | Während der Amtszeit + 1 Jahr danach (§ 15 KSchG) |
Auszubildende | Nach der Probezeit bis zum Ende der Ausbildung – Kündigung nur aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 BBiG) |
Merksatz: Jeder Schutzzeitraum hat seine eigene Frist – und beginnt oft schon vor der Freistellung oder Maßnahme.
4. Was passiert nach Ablauf des Schutzes?
Ist der besondere Kündigungsschutz einmal abgelaufen, gilt nur noch der allgemeine Kündigungsschutz, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Betriebsgröße, Wartezeit). Arbeitgeber dürfen dann wieder kündigen – allerdings nicht willkürlich, sondern unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
Wichtig: Auch nach Ablauf des Schutzes kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa bei formalen Fehlern oder wenn die sozialen Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden (§ 1 Abs. 2 KSchG).
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jede Kündigung, auch nach Ablauf eines besonderen Schutzes, anwaltlich prüfen!
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich in einer besonders geschützten Situation befinden, sollten Sie genau wissen, wie lange dieser Schutz gilt – und was Sie tun können, wenn trotzdem eine Kündigung ausgesprochen wird. In vielen Fällen kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn der Schutz nicht korrekt beachtet wurde.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Schutz zu prüfen, unzulässige Kündigungen abzuwehren oder mit dem Arbeitgeber eine gute Lösung zu verhandeln. Vereinbaren Sie gern ein Erstgespräch – wir stehen an Ihrer Seite.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: