Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

1. Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Kündigung oder dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses: Wie lange erhalte ich eigentlich Arbeitslosengeld I? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere davon, wie lange Sie vorher gearbeitet und Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Auch Ihr Alter kann dabei eine Rolle spielen. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, worauf es ankommt.


2. Grundanspruch auf Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III). Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben (§ 142 SGB III).


3. Dauer des Anspruchs je nach Beitragszeit

Die Anspruchsdauer auf ALG I richtet sich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und Ihrem Alter. Für unter 50-Jährige gilt:

VersicherungszeitAnspruchsdauer
12 Monate6 Monate
16 Monate8 Monate
20 Monate10 Monate
24 Monate12 Monate

Wichtig: Der Anspruch erhöht sich nicht automatisch, wenn Sie länger als 24 Monate versichert waren – es sei denn, Sie gehören zu einer älteren Altersgruppe (siehe nächster Abschnitt).

🔹 Unser Tipp: Melden Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit – spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses.


4. Verlängerung bei älteren Arbeitnehmern

Ältere Arbeitnehmer haben unter bestimmten Bedingungen einen verlängerten Anspruch auf ALG I (§ 147 SGB III). Die Voraussetzungen:

  • Sie sind bei Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 50 Jahre alt
  • Sie haben in den letzten 5 Jahren entsprechend lang Beiträge gezahlt
Alter bei Beginn der ArbeitslosigkeitVersicherungszeitAnspruchsdauer
ab 50 Jahren30 Monate15 Monate
ab 55 Jahren36 Monate18 Monate
ab 58 Jahren48 Monate24 Monate

5. Wann der Anspruch ruhen oder entfallen kann

Auch wenn ein Anspruch besteht, kann das Arbeitslosengeld unter bestimmten Bedingungen ruhen oder gekürzt werden, etwa:

  • Sperrzeit bei Eigenkündigung oder verspäteter Meldung (§ 159 SGB III)
  • Anrechnung von Abfindungen auf den Beginn des Bezugs (§ 158 SGB III)
  • Nebenverdienste können den Anspruch verringern (§ 155 SGB III)

🔹 Unser Hinweis: Wenn Sie selbst gekündigt haben oder eine Abfindung erhalten haben, kann sich der Beginn des ALG I deutlich verschieben – hier lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung.


6. Was bedeutet das für Sie?

Die genaue Dauer Ihres Arbeitslosengeldanspruchs hängt von Ihrer Beschäftigungsdauer, Ihrem Alter und den Versicherungszeiten ab. Auch kleine Fehler – wie eine verspätete Meldung bei der Agentur für Arbeit oder eine unklare Abfindungsregelung – können monetäre Nachteile bedeuten.

👩‍⚖️ Wir helfen Ihnen gern, Ihren individuellen Anspruch zu prüfen, Sperrzeiten zu vermeiden und sich bestmöglich auf den ALG I-Bezug vorzubereiten.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: