Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag in der Annahme, damit sei „alles sauber geregelt“. Was viele nicht wissen: Ein Aufhebungsvertrag kann gravierende Nachteile beim Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Besonders tückisch ist dabei die sogenannte Sperrzeit, die oft erst auffällt, wenn es zu spät ist. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie sich ein Aufhebungsvertrag auf ALG I auswirkt, wann Sie mit Problemen rechnen müssen – und wie Sie diese vermeiden können.
1. Was ist das Problem mit dem Aufhebungsvertrag beim ALG I?
Anders als bei einer Kündigung geht die Initiative beim Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer mit aus – zumindest aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit. Das kann zur Folge haben, dass Ihnen ein versicherungswidriges Verhalten unterstellt wird (§ 159 SGB III). Die Folge: Sperrzeit beim ALG I.
Merksatz: Ein Aufhebungsvertrag kann beim ALG I wie eine „freiwillige Arbeitsaufgabe“ gewertet werden – mit erheblichen Nachteilen.
2. Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Die Agentur für Arbeit prüft, ob ein wichtiger Grund für die Unterschrift vorlag. Fehlt dieser, droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 Abs. 1 SGB III).
Typische Konstellationen mit Sperrzeit:
- Der Arbeitnehmer unterschreibt freiwillig ohne Druck.
- Es wurde keine Kündigung durch den Arbeitgeber angedroht.
- Keine ausreichende Abfindung oder andere Ausgleichsleistung.
- Kein nachweisbarer Vorteil durch die Vereinbarung.
🔹 Unser Tipp: Unterschreiben Sie nie vorschnell einen Aufhebungsvertrag, ohne die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld zu prüfen – am besten mit anwaltlicher Beratung.
3. Gibt es Ausnahmen ohne Sperrzeit?
Ja – aber diese sind streng. Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn:
- Der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht stellt.
- Der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung eine Kündigung abwendet.
- Die Kündigungsfrist eingehalten wird.
- Die gezahlte Abfindung sich im Rahmen hält (z. B. 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
➡️ Besonders wichtig: Der „wichtige Grund“ muss belegt werden – etwa durch ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem eine konkrete Kündigung angedroht wird.
Merksatz: Keine Sperrzeit droht, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er die Kündigung nur durch den Aufhebungsvertrag abwenden konnte.
4. Wie lange dauert die Sperrzeit konkret?
In der Regel beträgt die Sperrzeit 12 Wochen. In besonderen Fällen – etwa bei wiederholtem versicherungswidrigem Verhalten – kann sie länger ausfallen. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf ALG I.
🔹 Kernaussage: Wer sich nicht absichert, verliert bis zu drei Monate Arbeitslosengeld – ohne spätere Nachzahlung.
5. Wie wirkt sich die Sperrzeit finanziell aus?
Neben dem Wegfall des ALG I für bis zu 12 Wochen kann sich das auch auf die Bezugsdauer auswirken: Die gesamte Anspruchsdauer auf ALG I wird verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Beispiel: Statt 12 Monaten Anspruch bleiben nach Sperrzeit oft nur 9 Monate.
Merksatz: Eine Sperrzeit mindert nicht nur das aktuelle Einkommen – sie kann auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldbezugs drastisch verkürzen.
6. Welche Rolle spielt die Agentur für Arbeit?
Die Arbeitsagentur prüft bei jedem Antrag auf ALG I, ob eine Sperrzeit verhängt werden muss. Dabei wird der Inhalt des Aufhebungsvertrags genau analysiert – insbesondere:
- Gab es eine Kündigungsandrohung?
- Wurde die Kündigungsfrist gewahrt?
- Wie hoch ist die Abfindung?
- Lag ein wichtiger Grund vor?
Wenn der Vertrag ungeschickt formuliert oder unvollständig ist, haben Sie schlechte Karten.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Aufhebungsverträge vorher juristisch prüfen, um Sperrzeiten zu vermeiden.
7. Wie kann ein Anwalt helfen?
Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann:
- Den Vertrag so gestalten, dass keine Sperrzeit droht.
- Die richtige Formulierung im Vertrag sicherstellen.
- Bei Bedarf Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen.
- Ihre Abfindung optimieren, ohne ALG I zu gefährden.
Besonders hilfreich ist ein Anwalt, wenn der Arbeitgeber zu schnellen Unterschriften drängt oder mit der Kündigung „droht“.
🔹 Fazit: Eine frühzeitige Beratung schützt vor finanziellen Nachteilen – und verbessert Ihre Verhandlungsposition.
Was bedeutet das für Sie?
Ein Aufhebungsvertrag kann eine elegante Lösung sein – aber nur, wenn Sie ihn strategisch klug gestalten. Ohne anwaltliche Prüfung drohen Sperrzeiten, finanzielle Verluste und vermeidbare Probleme mit der Arbeitsagentur. Wir beraten Sie gern, bevor Sie etwas unterschreiben.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: