Unicredit schluckt Commerzbank – Drohen Kündigungen?

Sie arbeiten bei der Commerzbank und fragen sich, was die Unicredit-Übernahme für Ihren Job bedeutet?

Am 16. März 2026 legte die italienische Großbank Unicredit ein formelles Übernahmeangebot für alle Commerzbank-Aktien vor — unabgestimmt mit dem Commerzbank-Vorstand, der das Angebot klar ablehnt. Commerzbank-Chefin Bettina Orlopp warnt öffentlich: Ein Personalabbau von bis zu zwei Dritteln der Belegschaft sei bei den Kostenzielen der Unicredit rechnerisch unvermeidlich.

Im Folgenden erklären wir, was die Commerzbank-Übernahme durch Unicredit konkret bedeutet (dazu unter 1.), welche Rechte Sie als Commerzbank-Mitarbeiter haben (unter 2.) und was Sie jetzt tun sollten (unter 3.).

1. Was plant Unicredit — und was droht der Belegschaft?

Wie weit ist die Übernahme schon gediehen?

Unicredit hält bereits knapp 30 Prozent der Commerzbank-Anteile und ist damit größter Aktionär. Das Angebot vom 16. März 2026 lautet: 0,485 neue Unicredit-Aktien für jede Commerzbank-Aktie, was einem Gegenwert von rund 30,80 Euro entspricht. Damit will Unicredit-Chef Andrea Orcel die 30-Prozent-Hürde des deutschen Übernahmerechts überwinden und Commerzbank-Chefin Bettina Orlopp an den Verhandlungstisch zwingen. Die Angebotsfrist soll im Mai 2026 starten. Bundesregierung und Commerzbank-Vorstand lehnen ab — der politische Gegenwind könnte aber nachlassen.

Wie viele Stellen stehen auf dem Spiel?

Das Beispiel der HypoVereinsbank (HVB) ist das maßgebliche Präzedenzfall: Als Unicredit 2005 die HVB übernahm, folgte ein radikaler Stellenabbau. Heute gilt die HVB laut Insidern als auf ein Minimum geschrumpft und faktisch fusionsvorbereitet. Orlopp hat es klar ausgesprochen: „Anders kommt man nicht auf eine Kostenquote von 35 Prozent. Da kann man nicht behaupten, ein Personalabbau sei aus der Luft gegriffen.“ Betriebsratschef Sascha Uebel und die Gewerkschaft Verdi warnen vor einem Kahlschlag. Besonders gefährdet sind Doppelstrukturen — in vielen deutschen Innenstädten stehen eine Commerzbank- und eine HVB-Filiale Tür an Tür. Auch IT- und Verwaltungsfunktionen wären bei einer Fusion massiv betroffen.

2. Welche Rechte haben Commerzbank-Mitarbeiter bei einer Fusion?

Was ist eine Betriebsänderung — und warum schützt sie Sie?

Eine Bankenfusion dieser Größenordnung ist eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit ihm zu beraten. Ziel ist ein Interessenausgleich — eine Einigung darüber, ob und wie die Maßnahme durchgeführt wird. Läuft der Arbeitgeber diesen Pflichten einfach davon, droht ihm ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Der Commerzbank-Betriebsrat hat bereits angekündigt, mit allen Mitteln Widerstand zu leisten — das ist ein starkes Signal für die Belegschaft.

Was steht Ihnen im Sozialplan zu?

Kommt es zu einem Stellenabbau, haben Mitarbeiter Anspruch auf einen Sozialplan (§ 112 BetrVG). Der Sozialplan regelt Abfindungen und sonstige Ausgleichsleistungen. Faustregel: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Betriebszugehörigkeit in Jahren. Wer also zehn Jahre bei der Commerzbank gearbeitet hat und 5.000 Euro brutto monatlich verdient, hat typischerweise Anspruch auf 25.000 Euro Abfindung. Das ist aber kein fester Satz — mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich oft deutlich mehr herausholen, besonders bei langer Betriebszugehörigkeit oder Sonderkündigungsschutz.

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Bestimmte Gruppen sind besonders geschützt: Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder. Eine Kündigung dieser Personen ist nur in sehr engen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung möglich — auch bei einer Fusion. Wenn Sie einer dieser Gruppen angehören, sollten Sie das frühzeitig kommunizieren und dokumentieren.

3. Was müssen Sie jetzt konkret tun?

Müssen Sie sofort handeln — auch wenn noch keine Kündigung da ist?

Ja — und zwar genau deshalb. Wer früh handelt, hat die besseren Karten. Denn wenn der Druck steigt, werden Aufhebungsverträge angeboten — häufig mit zu niedrigen Abfindungen und einer kurzen Überlegungsfrist von wenigen Tagen. Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn rechtlich prüfen zu lassen. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Auch bei einem drohenden Stellenabbau gilt: Frühzeitige Beratung eröffnet mehr Spielraum als Abwarten.

Was gilt, wenn eine Kündigung kommt?

Erhalten Sie eine betriebsbedingte Kündigung, gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Sie haben exakt drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch — unabhängig davon, wie fehlerhaft die Kündigung war. Reichen Sie Klage ein. Prüfen Sie gleichzeitig, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG) — fehlerhafte Anhörung macht eine Kündigung unwirksam. Solche Verfahrensfehler kommen bei Massenentlassungen häufig vor.

In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Handeln Sie jetzt — eine kostenfreie Erstberatung bei LOTUS Arbeitsrecht hilft Ihnen, Ihre Rechte zu kennen und gezielt vorzugehen. Buchen Sie hier Ihren Termin.