Sie haben Nachrichten von Ihrem Vorgesetzten erhalten, die Sie nicht bestellt haben – anzüglich, übergriffig, grenzüberschreitend? Und als Sie sich gewehrt oder seine Avancen zurückgewiesen haben, folgten Repressalien – und am Ende die Kündigung?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. 4 Sa 97/25) klargestellt: Wer als Arbeitnehmer in diese Lage gerät, hat nicht nur Rechte – er kann auch eine besonders hohe Abfindung durchsetzen.
Im Folgenden erläutern wir, was in dem Kölner Fall passiert ist (dazu unter 1.), welche Rechte Sie in dieser Situation haben (unter 2.) und was Sie jetzt konkret tun müssen (unter 3.).
1. Was ist in dem Fall vor dem LAG Köln passiert?
Sexualisierte Nachrichten, Repressalien, Kündigung – der Sachverhalt
Ein Geschäftsführer nutzte seine Machtstellung, um private Interessen gegenüber einer Arbeitnehmerin durchzusetzen. Er schickte ihr sexualisierte Nachrichten, beleidigte sie und übte Druck auf sie aus. Als sie seine Avancen zurückwies, schlug die Stimmung um: Es folgten gezielte Repressalien – und schließlich die Kündigung.
Die Arbeitnehmerin klagte. Das LAG Köln stellte fest, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie schlicht unzumutbar war. Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis auf – und sprach ihr eine besonders hohe Abfindung zu. Der entscheidende Grund: Der Arbeitgeber hatte die Situation schuldhaft selbst herbeigeführt.
2. Welche Rechte haben Sie in dieser Situation?
Was bedeutet § 9 KSchG – und warum ist er für Sie wichtig?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt nicht nur vor unrechtmäßigen Kündigungen. Es ermöglicht in § 9 KSchG auch die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Die Auflösung ist kein Rückzug – sie ist eine strategische Entscheidung: Statt Weiterbeschäftigung verlangen Sie Abfindung.
Wann ist eine besonders hohe Abfindung angezeigt?
Das LAG Köln hat einen wichtigen Grundsatz bestätigt: Hat der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit selbst verursacht – also schuldhaft herbeigeführt –, ist eine überdurchschnittlich hohe Abfindung angemessen. Der Arbeitgeber soll nicht davonkommen, weil er selbst die Verhältnisse geschaffen hat, die eine Zusammenarbeit unmöglich machen.
Die gesetzliche Abfindungsformel nach § 10 KSchG lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre. Ein Beispiel: Bei 3.500 € Bruttogehalt und 8 Jahren Betriebszugehörigkeit wären das 0,5 × 3.500 × 8 = 14.000 €. In Fällen wie dem des LAG Köln kann das Gericht – und wird es – deutlich darüber hinausgehen.
Was gilt zusätzlich neben der Abfindung?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich verboten. Nach § 15 AGG haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung – unabhängig davon, ob eine Kündigung ausgesprochen wurde. Mehr zu Ihren Rechten bei Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz erfahren Sie hier.
3. Was müssen Sie jetzt tun?
Die 3-Wochen-Frist ist absolut entscheidend
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, haben Sie drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung – also dem Tag, an dem der Brief in Ihrem Briefkasten liegt. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Mehr zu den geltenden Klagefristen im Arbeitsrecht lesen Sie hier. Drei Wochen klingen lang. Sie sind es nicht.
Sichern Sie Beweise – jetzt und vollständig
Nachrichten, E-Mails, Screenshots, Sprachnachrichten – sichern Sie alles, was den Machtmissbrauch belegt. Notieren Sie Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und möglichen Zeugen. Je konkreter und vollständiger Ihre Dokumentation, desto stärker Ihre Position – vor Gericht und am Verhandlungstisch.
Wie läuft das Verfahren ab?
Sie reichen Kündigungsschutzklage ein und stellen zusätzlich einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Das Gericht prüft, ob das Arbeitsverhältnis für Sie unzumutbar ist, und setzt die Abfindung fest. Wenn Ihr Arbeitgeber die Situation selbst verursacht hat, arbeitet die Rechtslage für Sie – und das Gericht wird das bei der Höhe der Abfindung berücksichtigen.
In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Handeln Sie jetzt – eine kostenfreie Erstberatung bei LOTUS Arbeitsrecht zeigt Ihnen, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie vorgehen. Buchen Sie hier Ihren Termin.
