Sie sind am Arbeitsplatz körperlich übergriffig angefasst worden — oder Sie selbst sehen sich nach einem solchen Vorfall mit einer Kündigung konfrontiert?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Februar 2024 klargestellt: Ein Schlag auf das Gesäß einer Kollegin ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz — und berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung. Ob diese im Einzelfall wirksam ist, hängt aber von mehr ab als dem bloßen Vorfall.
Im Folgenden erläutern wir, was rechtlich als sexuelle Belästigung gilt (dazu unter 1.), wann eine fristlose Kündigung zulässig ist (dazu unter 2.), welche Rolle Abmahnung und Reue spielen (dazu unter 3.) und was Sie jetzt konkret tun sollten (dazu unter 4.).
1. Was gilt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Reicht ein einzelner Vorfall — oder muss es mehr sein?
Ein einzelner Vorfall genügt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert in § 3 Abs. 4 sexuelle Belästigung als jedes unerwünschte sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Entscheidend ist nicht, ob der Täter es als harmlos empfunden hat, sondern wie es die betroffene Person erlebt. Ein Schlag auf das Gesäß, ein unerwünschter Körperkontakt, anzügliche Bemerkungen — das alles kann sexuelle Belästigung sein. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist nach § 12 AGG verpflichtet, Beschäftigte vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen — und bei Verstößen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Das Gesetz nennt ausdrücklich: Abmahnung, Versetzung, Kündigung. Tut der Arbeitgeber nichts, kann er sich selbst schadensersatzpflichtig machen. Betroffene haben nach § 13 AGG das Recht, sich schriftlich beim Arbeitgeber zu beschweren. Diese Beschwerde sollte man nutzen — sie ist später wichtig für eigene Ansprüche.
2. Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Was hat das LAG Düsseldorf konkret entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2024 (Az. 7 TaBV 67/23) klargestellt: Ein Schlag auf das Gesäß einer Kollegin ist sexuelle Belästigung im Sinne des AGG — und grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der Betreffende Betriebsratsmitglied ist. Für den Ausschluss aus dem Betriebsratsamt nach § 23 Abs. 1 BetrVG gilt jedoch ein eigener Maßstab: Da der Vorfall keinen Bezug zum Betriebsratsamt hatte, lag nach Auffassung des Gerichts keine grobe Amtspflichtverletzung vor.
Muss vorher abgemahnt werden?
Bei sexueller Belästigung ist eine Abmahnung vor der außerordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich — weil das Verhalten so schwerwiegend ist, dass die Warnung vor der Wiederholung nicht im Vordergrund steht. Der Arbeitgeber kann direkt kündigen. Gleichwohl ist das keine Automatik: Das Arbeitsgericht prüft im Streitfall, ob die Kündigung verhältnismäßig war.
3. Erstverstoß und Reue — wann reicht eine Abmahnung?
Kann eine fristlose Kündigung trotzdem unwirksam sein?
Ja — und das zeigt der Düsseldorfer Fall deutlich. Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Trotz des schweren Vorfalls kann im Einzelfall eine Abmahnung ausreichen, wenn drei Faktoren zusammenkommen: langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung, ein Erstverstoß und echte, glaubhafte Reue. Das Arbeitsrecht verlangt bei jeder Kündigung Verhältnismäßigkeit. Die außerordentliche Kündigung ist das schärfste Schwert — und muss das letzte Mittel gewesen sein.
Was bedeutet das für denjenigen, der die Kündigung erhalten hat?
Wer wegen eines solchen Vorfalls fristlos entlassen wurde, sollte die Kündigung nicht einfach hinnehmen. Reichen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Diese Frist ist absolut — wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Im Verfahren prüft das Gericht, ob der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Wenn nicht, ist die Kündigung unwirksam. Führt das Verfahren nicht zur Weiterbeschäftigung, endet es häufig mit einer Abfindung. Als Orientierung gilt: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Beispiel: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit bei 4.000 € brutto ergibt 20.000 € — die tatsächliche Einigung hängt von Verhandlung und Einzelfall ab.
4. Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Sie wurden belästigt — welche Schritte sind jetzt wichtig?
Handeln Sie zügig. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein privates Missgeschick — sie ist ein Rechtsverstoß, gegen den Sie sich wehren können und sollten:
- Dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Ort, genaue Schilderung des Vorfalls — schriftlich, möglichst sofort. Zeugen und deren Namen notieren.
- Beschwerde einreichen: Nutzen Sie Ihr Beschwerderecht nach § 13 AGG gegenüber dem Arbeitgeber — schriftlich, mit Dokumentation. Das ist die Grundlage für spätere Ansprüche.
- Betriebsrat einschalten: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, kann er Ihre Interessen aktiv vertreten und Druck auf den Arbeitgeber ausüben.
- Fristen wahren: Entschädigungsansprüche nach dem AGG müssen Sie innerhalb von zwei Monaten ab dem Vorfall gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Wer wartet, verliert.
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