Arbeitsverträge

Muster: Arbeitsvertrag für Angestellte

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für einen Musterarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in Voll- bzw. Teilzeit ohne Tarifbindung.

Bei diesem Vertragsmuster handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Beispieltext um Ihnen einen Überblick zu Arbeitsverträgen zu geben. Beabsichtigen Sie also dieses Muster als Vorlage zu nutzen, dann sollten Sie sich bewusst sein, dass die spezifischen Inhalte dieses Musters in Ihrem individuellen Fall nicht vollständig angepasst werden und gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Daher ist es wichtig, die Inhalte sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass Sie alle relevanten Aspekte verstehen, bevor Sie den Vertrag übernehmen.

Falls Ihnen bei der Auslegung oder Anpassung des Vertrags Fragen aufkommen oder Unsicherheiten bestehen, sollten Sie dringend eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen gerne, sicherzustellen, dass der Vertrag Ihren rechtlichen Anforderungen entspricht und keine nachteiligen Klauseln enthält.

Bitte beachten Sie, dass die hier angebotenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind und keine rechtliche Beratung darstellen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Musters übernommen, da die rechtlichen Anforderungen je nach Fall unterschiedlich sein können.

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die Bezeichnung „Arbeitnehmer“ verwendet.

Arbeitsvertrag

zwischen
(Name und Adresse des Arbeitgebers)

– im folgenden „Arbeitgeber“ –

und

Herrn/Frau

(Name und Adresse des Arbeitnehmers)
wohnhaft

– im folgenden „Arbeitnehmer“ –

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum).

2. Tätigkeit und Ort

(1) Der Arbeitnehmer wird als (Beschreibung Tätigkeit) in (Ort) eingestellt.

(2) Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar ist.

(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt nach billigem Ermessen einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

3. Vertragsdauer, Probezeit

(1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

4. Arbeitszeit, Überstunden

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt (Angabe Stunden). Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung, die im Ermessen des Arbeitsgebers liegt.

(2) Derzeit verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit wie folgt: (Auflistung Verteilung Arbeitszeit).

(3) Ab einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pausenzeit von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, erhöht sich die Pausenzeit auf zumindest 45 Minuten.

(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.

(5) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von (Anzahl) Überstunden bei einer regulären Wochenarbeitszeit von (Anzahl Stunden) pro Woche anzuordnen. Überstunden sind nach Wahl des Arbeitgebers in Freizeit auszugleichen oder zu vergüten. Freizeitausgleich oder Vergütung erfolgen innerhalb der auf die Überstundenleistung folgenden drei Monate.

5. Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (derzeit §§ 95 ff. SGB III). Er sollte dabei eine Ankündigungsfrist von (Anzahl Wochen) einhalten. Der Arbeitnehmer ist bei Einführung von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung entsprechend reduziert wird. 

6. Vergütung, Sonderzahlungen

(1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von (Vergütung) EUR.

(2) Die Vergütung ist abzurechnen und zahlbar spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der auf den abgerechneten Monat folgt.

(3) Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Sonderzahlungen:

a) Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts, zahlbar mit dem Junigehalt.

b) Weihnachtsgeld oder in Höhe eines halben Monatsgehalts, zahlbar mit dem Novembergehalt.

(3) Ein Anspruch auf weitere Sonderzahlungen besteht nicht. Soweit der Arbeitgeber solche Zahlungen leistet, geschieht dies freiwillig. Auch mehrfache Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

7. Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren (Anzahl Tage) Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

(2) Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel.

(3) Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

(4) Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

(5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(6) Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

9. Ne­ben­tä­tig­keit

(1) Will der Ar­beit­neh­mer ei­ne selb­stän­di­ge oder un­selb­stän­di­ge be­zahl­te Ne­ben­tä­tig­keit auf­neh­men, ist die­se dem Ar­beit­ge­ber vor Tä­tig­keits­auf­nah­me an­zu­zei­gen. Die Auf­nah­me der Ne­ben­tä­tig­keit ist nur zu­läs­sig nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung des Ar­beit­ge­bers. Der Ar­beit­neh­mer hat ei­nen An­spruch auf un­ver­züg­li­che Ge­neh­mi­gung, so­weit kei­ne be­rech­tig­ten Be­lan­ge des Ar­beit­ge­bers ent­ge­gen­ste­hen.

(2) Die Auf­nah­me ei­ner un­ent­gelt­li­chen Ne­ben­tä­tig­keit ist dem Ar­beit­ge­ber vor Be­ginn der Tä­tig­keit le­dig­lich an­zu­zei­gen.

10. Ge­heim­hal­tung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Geschäftsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, Stillschweigen zu bewahren und ohne ausdrückliche Genehmigung der Geschäftsleitung keinen dritten Personen zugänglich zu machen. Der Arbeitnehmer hat die Anweisungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Geheimhaltung zu beachten. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit bestimmter Tatsachen einholen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen.

11. Kün­di­gungs­fris­ten

(1) Nach Ab­lauf der Probe­zeit gilt ei­ne Kün­di­gungs­frist von ei­nem Mo­nat zum En­de des Ka­len­der­vier­tel­jah­res.

(2) So­weit sich die vom Ar­beit­ge­ber zu be­ach­ten­den Kün­di­gungs­fris­ten in Ab­hän­gig­keit von der Dau­er des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ver­län­gern, gilt die­se Ver­län­ge­rung auch für vom Ar­beit­neh­mer aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gun­gen.

12. Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Auf das Arbeitsverhältnis finden nachfolgend aufgelistete Betriebs- und Dienstvereinbarungen Anwendung: (Angabe Betriebs- und Dienstvereinbarungen).

13. Ausschlussfristen, Verfall von Ansprüchen

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

(2) Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

14. Vertragsänderungen, Nebenabreden, Schlussbestimmungen

(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

(4) Dem Ar­beit­neh­mer wur­de ei­ne Aus­fer­ti­gung die­ses Ver­trags aus­ge­hän­digt.

(Ort, Datum)

(Unterschrift Arbeitgeber, Arbeitnehmer)

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