Wurden Sie wegen schlechter Leistung verhaltensbedingt gekündigt? Oder haben Sie eine Abmahnung aufgrund von Minderleistung erhalten und möchten sich informieren, wie Sie sich dagegen wehren können? Kündigungen wegen schlechter Leistung, auch als „Low Performance“ bezeichnet, sind ein komplexes Thema im Arbeitsrecht.
Nachfolgend erfahren Sie, was unter schlechte Leistung am Arbeitsplatz fällt (dazu unter 1.), welche Voraussetzungen für eine ordentliche (dazu unter 2.) und eine fristlose Kündigung vorliegen müssen (dazu unter 3.). Weiterhin erklären wir, wie sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen wehren können (dazu unter 4.) und ob Auszubildende wegen Schlechtleistung gekündigt werden können (dazu unter 5.).
Anschließend beantworten wir häufige Fragen (dazu unter 6.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 7.).
1. Was fällt unter schlechte Leistung am Arbeitsplatz?
Unter schlechte Leistung am Arbeitsplatz fällt regelmäßig, wenn Arbeitnehmer ihre Aufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg nicht so erfüllen, wie es im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dies kann sich beispielsweise auf folgende Anhaltspunkte beziehen:
- Arbeitsqualität:
Fehlerhafte oder schlecht ausgeführte Arbeiten über einen längeren Zeitraum.
- Menge der Arbeit:
Arbeitnehmer bleibt wiederholt hinter der von ihm erwarteten Arbeitsgeschwindigkeit oder -menge zurück. Dies kann als Minderleistung angesehen werden.
Dabei ist wichtig zu betonen, dass es nicht um einzelne Fehler oder kurzfristige Schwächen handelt, sondern um wiederholte, dauerhaft unzureichende Leistungen. Oft müssen im Rahmen einer Ursachenforschung Aspekte wie gesundheitliche Probleme, fehlende Fähigkeiten oder mangelnde Motivation berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsergebnisse dauerhaft unter den Erwartungen des Arbeitgebers liegen, werden auch als „Low Performer“ bezeichnet.
Beispiel: Ein Mitarbeiter im Vertrieb bleibt monatelang regelmäßig deutlich unter den Zielvorgaben. Ihm stehen alle nötigen Ressourcen, Schulungen und Unterstützung zur Verfügung. Trotz wiederholter Abmahnungen und deutlichen Hinweisen auf die Minderleistung gelingt es ihm nicht, eine Leistungssteigerung zu erreichen. Für eine wirksame Kündigung muss sein Arbeitgeber jedoch beweisen, dass der Mitarbeiter die vertraglich geforderten Leistungen bewusst oder fahrlässig nicht erbringt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf etwaige Leistungsdefizite hinzuweisen. Hierdurch haben sie die Möglichkeit die Steigerung ihrer Leistung aufzuzeigen und sich dahingehend zu verbessern. In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Merke: Eine wirksame Kündigung wegen schlechter Leistung setzt eine wiederholte und dauerhafte Minderleistung voraus – einzelne Fehler oder kurzfristige Schwächen sind kein Kündigungsgrund.
2. Wann ist eine ordentliche Kündigung wegen schlechter Leistung gerechtfertigt?
Eine Kündigung wegen schlechter Leistung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Neben den allgemeinen Voraussetzungen im Rahmen von verhaltensbedingten Kündigungen sind folgende Punkte zu beachten:
- Abmahnung: Arbeitgeber müssen, bevor sie eine Kündigung wegen schlechter Leistung wirksam aussprechen können, die Arbeitnehmer in der Regel abmahnen. In der Abmahnung muss die Schlechtleistung im Detail aufgelistet werden, denn sie dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, seine Arbeitsleistung zu verbessern.
- Schlechtleistungsnachweis: Arbeitgeber müssen konkret nachweisen, dass die Leistung der Arbeitnehmer dauerhaft und wiederholt hinter den vertraglichen Anforderungen zurückbleibt. Dies kann beispielsweise durch
- Leistungsbeurteilungen,
- Vergleichszahlen oder
- Zielvereinbarungen geschehen.
- Verhältnismäßigkeit: Schließlich muss die Kündigung verhältnismäßig sein. Eine Kündigung muss das letzte Mittel sein. Wenn mildere Maßnahmen als Alternative zur Kündigung vorliegen, wie etwa eine Versetzung oder weitere Schulungen, die ausreichen könnten, ist eine Kündigung unverhältnismäßig
Merke: Vor einer ordentlichen Kündigung wegen schlechter Leistung muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung aussprechen, um dem Arbeitnehmer die Chance zur Verbesserung zu geben.
3. Wann ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen schlechter Leistung gerechtfertigt?
Eine wirksame fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen schlechter Leistung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber kann gem. § 626 BGB aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach diesen Maßstäben muss dem Arbeitnehmer also vorher regelmäßig die Chance gegeben werden, seine Leistung zu steigern.
Insofern können außerordentliche Kündigungen in Betracht gezogen werden, wenn Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Arbeitsleistungen erheblich mindern und dies zu einem massiven Vertrauensbruch führt.
Beispiele hierfür sind etwa die bewusste und anhaltende Arbeitsverweigerung oder Sabotagehandlungen, die das Arbeitsverhältnis unzumutbar fortsetzbar machen.
In den meisten Fällen wird jedoch vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein, da der Arbeitnehmer die Gelegenheit haben muss, sein Verhalten zu korrigieren.
Merke: Eine fristlose Kündigung wegen schlechter Leistung ist nur in extremen Fällen gerechtfertigt, etwa bei absichtlicher Arbeitsverweigerung oder Sabotage, und erfordert in der Regel keinen vorherigen Hinweis.
4. Wie können sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen Schlechtleistung wehren?
Wenn Sie wegen Schlechtleistung gekündigt wurden, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihre Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren prüfen und Ihre Rechte vor Gericht verteidigen. Häufig gelingt es in solchen Fällen, eine Abfindung oder eine Wiedereinstellung zu erreichen, denn solche Kündigungen können im Einzelfall fehleranfällig sein. Arbeitgeber kündigen oft ohne ausreichend Nachweise für die Schlechtleistung vorbringen zu können oder ohne dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben.
Besonders wichtig ist, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, dass Sie die dreiwöchige Frist in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage einhalten. Die Kündigungsschutzklage muss drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Verpassen Sie diese Frist, dann gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob Sie Recht haben oder nicht.
Merke: Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung wegen schlechter Leistung durch eine Kündigungsschutzklage wehren – dabei ist die dreiwöchige Klagefrist nach Zugang der Kündigung entscheidend.
5. Kann in der Ausbildung wegen schlechter Leistung gekündigt werden?
Während der Ausbildung sind grundsätzlich Kündigungen wegen schlechter Leistung nicht ohne weiteres möglich. Dies liegt darin begründet, dass der Zweck einer Ausbildung darin besteht, dem Auszubildenden die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Daher können im Rahmen von Ausbildungen schlechte Leistungen oft auch auf die mangelnde Erfahrung oder eine schlechte Ausbildung zurückzuführen sein. Das stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. Kündigungen kommen nur in Frage, wenn die Leistungen erheblich und dauerhaft hinter den Erwartungen zurückbleiben und der Auszubildende trotz Ermahnungen keine Anstrengungen unternimmt, sich zu verbessern.
Arbeitgeber müssen regelmäßig vor einer Kündigung zunächst auf die Leistungsmängel hinweisen und dem Auszubildenden die Möglichkeit zur Besserung geben. Auch ist im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung immer eine Abmahnung erforderlich. Eine Kündigung ohne Abmahnung könnte nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie etwa Arbeitsverweigerung, gerechtfertigt sein.
Merke: In der Ausbildung sind Kündigungen wegen schlechter Leistung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich – meist muss der Auszubildende zuvor ermahnt und zur Besserung aufgefordert werden.
6. Häufige Fragen zur Kündigung wegen schlechter Leistung
a) Können Arbeitnehmer nur wegen einem einmaligen Fehler gekündigt werden?
Nein, Kündigungen wegen Schlechtleistungen setzten meist voraus, dass die Minderleistung wiederholt auftritt und nicht auf einzelne Fehler oder Missgeschicke zurückzuführen ist.
b) Was passiert, wenn meine Schlechtleistung mit gesundheitlichen Problemen zusammenhängt?
Sind gesundheitliche Probleme der Grund für eine Schlechtleistung, dann kann unter Umständen eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen ist jedoch besonderes Augenmerk auf den Gesundheitsschutz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu legen. Krankheitsbedingte Kündigungen sind häufig unwirksam.
c) Müssen Arbeitgeber vor jeder Kündigung wegen Schlechtleistung abmahnen?
Ja, in den meisten Fällen muss vor einer Kündigung im Rahmen von Schlechtleistungen eine Abmahnung erfolgen. Arbeitnehmer müssen zunächst die Möglichkeit erhalten, ihre Leistung zu verbessern, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
d) Kann ich wegen Schlechtleistung in der Probezeit gekündigt werden?
Ja, Arbeitgeber haben die Möglichkeit während der Probezeit ohne besondere Gründe zu kündigen. Eine Kündigung in der Probezeit erfolgt in der Regel ohne vorherige Abmahnung und mit kurzer Kündigungsfrist.
e) Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung wegen schlechter Leistung?
Es besteht regelmäßig kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung wegen Schlechtleistungen. Abfindungen können jedoch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder in Kündigungsschutzklagen verhandelt werden. Unseren Abfindungsrechner finden Sie hier.
f) Kann ich mich gegen eine Kündigung wegen schlechter Leistung wehren?
Gegen eine Kündigung wegen Schlechtleistung können Sie eine Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht einreichen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Es ist ratsam sich in dieser Angelegenheit rechtlich vertreten zu lassen.
g) Was für Konsequenzen drohen mir, wenn ich die Leistung nicht erbringen kann, weil mein Arbeitgeber zu hohe Erwartungen an mich hat?
Haben Arbeitgeber unrealistische oder überhöhte Leistungserwartungen, dann sind hierauf begründete Kündigungen meist unwirksam. Es ist wichtig, die Anforderungen des Arbeitsvertrags und der üblichen betriebsinternen Standards zu überprüfen.
k) Was passiert, wenn Arbeitgeber Kündigungen wegen schlechter Leistung nicht ausreichend begründen können?
Kann ihr Arbeitgeber die Schlechtleistungen nicht genügend begründen, dann kann eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt war und ob der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht erfüllt hat. Eine nicht ausreichend begründete Kündigung kann unwirksam sein.
7. Rechtsprechung zur Kündigung wegen schlechter Leistung
- Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. (…) Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt (BAG 17.01.2008 – 2 AZR 536/06).
- Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer, gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird (BAG 11.12.2003 – 2 AZR 667/02).
- Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein (LAG Nürnberg 12.06.2007 – 6 Sa 37/07).
- Selbst eine verspätete und nur mangelhafte Erfüllung einer einem Arbeitnehmer übertragenen Aufgabe rechtfertigt nicht zwingend eine fristlose Kündigung wegen Schlechtleistungen. Es ist vielmehr darzulegen, dass und inwieweit der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorwerfbar verletzt hat (LAG München 05.07.2011 – 9 Sa 1174/10).
- Schlechtleistungen können, sofern sie nicht den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen haben, in aller Regel keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers darstellen. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, ist auch eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ohne vorherige einschlägige Abmahnung sozial nicht gerechtfertigt (LAG Schleswig-Holstein 27.06.2013 – 5 Sa 31/13).
Wurden Sie aufgrund schlechter Leistung gekündigt? Melden Sie sich gerne für eine Beratung bei uns, wir verteidigen Ihre Rechte vor Gericht.