Kündigungen und Kündigungsschutzklagen

Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum

Wurde Ihnen fristlos wegen Alkohol- oder Drogenkonsums am Arbeitsplatz gekündigt und Sie möchten sich über Ihre Rechte informieren? Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist ein ernstes Problem. Nicht nur die eigene Arbeitsleistung wird hierdurch beeinträchtigt, sondern auch die Sicherheit und das Wohlbefinden von Kollegen und Kunden. Viele Arbeitgeber greifen in solchen Fällen zu einer – ggf. fristlosen – Kündigung.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann Alkohol- oder Drogenkonsum eine Kündigung rechtfertigen kann (dazu unter 1.), welche Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen (dazu unter 2.) und welche Konsequenzen im Rahmen der Probezeit entstehen können (dazu unter 3.). Weiterhin erklären wir, wie sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen wehren können (dazu unter 4.) und ob alkohol- und drogenabhängige Arbeitnehmer anders zu behandeln sind (dazu unter 5.).

Im Anschluss beantworten wir häufige Fragen (dazu unter 6.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 7.).

1. Wann ist Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?

Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann in vielen Fällen eine Kündigung nach sich ziehen. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer durch seinen Konsum die eigene oder die Sicherheit seiner Kollegen gefährdet.

Bei Berufen mit hohem Sicherheitsrisiko, wie beispielsweise

  • im Bauwesen,
  • in der Industrie oder
  • im Transportsektor,

kann schon der Verdacht auf Alkoholkonsum oder der Konsum geringer Mengen – auch vor der Arbeitszeit – zur sofortigen außerordentlichen Kündigung führen. Bei Alkoholkonsum im Büro hingegen, ohne Vorliegens eines direkten Sicherheitsrisikos, sondern „nur“ der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, kann eine Kündigung oft nach einer vorherigen Abmahnung erfolgen.

Beispiele für Fälle einer fristlosen Kündigung:

  • Kranführer unter Alkoholeinfluss
  • Busfahrer nach Feierabend unter Drogeneinfluss, führt am nächsten Morgen zu Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit
  • Mitarbeiter in der Produktionshalle unter Alkoholeinfluss, potenzielle Gefahrenquelle für sich und andere

Entscheidende Faktoren bei der Beurteilung:

  1. Berufsspezifische Anforderungen
    Berufe mit hohem Sicherheitsrisiko (Beispiel: Transportsektor, Baustelle oder Fabriken) haben höhere Anforderungen in Bezug auf Alkohol- oder Drogenkonsum. In diesen Sektoren können besonders schwerwiegende Folgen entstehen. Insofern reicht hier schon eine einmalige Beeinträchtigung aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
  2. Verhalten am Arbeitsplatz
    Auch regelmäßige Verstöße, wie etwa das wiederholte Erscheinen zur Arbeit unter Alkoholeinfluss, können einen Grund für verhaltensbedingte Kündigungen darstellen. Berufe, die kein besonders hohes Sicherheitsrisiko haben (Beispiel: Bürojobs) setzen meist eine Abmahnung vor einer Kündigung voraus.
  3. Unternehmensrichtlinien
    Wichtig ist auch, wie die jeweiligen Richtlinien am Arbeitsplatz gestaltet sind. Während manche Unternehmen strikte Null-Toleranz-Richtlinien gegenüber Alkohol- und Drogenkonsum am Arbeitsplatz haben, ist in anderen Unternehmen der gelegentliche Alkoholkonsum gestattet. Wer gegen diese Richtlinien verstößt, riskiert auch ohne Gefahr für andere eine sofortige außerordentliche Kündigung.

Abhängig nach Berufsgruppe und Schwere des Verstoßes kann insofern der Alkohol- oder Drogenkonsum ein sofortiger Kündigungsgrund sein. Wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört oder die Sicherheit gefährdet, dann ist in vielen Fällen eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt.

2. Welche Voraussetzungen müssen bei einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums beachtet werden?

Zwar ist in Fällen des Alkohol- und Drogenkonsums am Arbeitsplatz oft bereits eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt, dennoch müssen u.a. folgende Voraussetzungen Beachtung finden:

  • Außerordentliche Kündigung

Erhebliches Fehlverhalten auf Seiten des Arbeitnehmers, insbesondere bei Gefährdung Dritter, rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung. Vorherige Abmahnungen sind in solchen Fällen häufig nicht erforderlich.

  • Abmahnung

Besteht kein unmittelbares Sicherheitsrisiko (Beispiel: Bürojob) oder erfolgt der Konsum nur gelegentlich, dann kann der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Er sollte das mildeste Mittel nehmen.

  • Beeinträchtigungsnachweis

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Konsum die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigt hat. Ein Verdacht allein reicht nicht aus. Mehr über die einzelnen Voraussetzungen im Rahmen von verhaltensbedingten Kündigungen erfahren Sie hier.

3. Welche Konsequenzen drohen bei einer Kündigung wegen Alkohol in der Probezeit?

Während der Probezeit ist der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern grundsätzlich gelockert. Dies erleichtert es Arbeitgebern das Arbeitsverhältnis ohne größere Hürden zu beenden. Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz gekündigt, dann steht diesem grundsätzlich kein Kündigungsschutz zu.
Eine Ausnahme stellen besondere gesetzliche Bestimmungen dar (Beispiel: Schwangerschaft oder Schwerbehinderung). Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen beenden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen.

4. Wie können sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren?

Bei einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich rechtlich zur Wehr zu setzten. Es sollte durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine Abmahnung hätte aussprechen müssen oder ob die Kündigung unverhältnismäßig war.

In Fällen in denen gute Erfolgsaussichten bestehen oder Sie sich ungerecht behandelt fühlen, sollte stets eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gestellt werden. Diese ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Gericht einzugehen. Wird die Frist verpasst, dann gilt die Kündigung als wirksam.

Zudem gibt es Fälle, in denen Arbeitnehmer aufgrund einer Suchterkrankung unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen. Das Gericht prüft dann, ob der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zur Unterstützung des Mitarbeiters ergriffen hat (Beispiel: Therapieangebot). Eine Kündigungsschutzklage hat häufig gute Erfolgschancen, wenn die Kündigung allein aufgrund der Krankheit ausgesprochen wurde, ohne dass zuvor therapeutische Angebote unterbreitet wurden oder vorher abgemahnt wurde.

5. Haben Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz bei Alkohol- oder Drogensucht?

Ist der Alkohol- oder Drogenkonsum auf eine anerkannte Suchterkrankung zurückzuführen ist, dann kann unter bestimmten Umständen ein erweiterter Kündigungsschutz greifen. Suchterkrankungen können in der Rechtsprechung als Krankheit eingestuft werden, wodurch Arbeitnehmer in bestimmten Fällen besser geschützt sind.

Hierbei sollte folgendes beachtet werden:

  • Abgrenzung zwischen Sucht und Fehlverhalten
    Es muss zwischen alkohol- oder drogenbedingtem Fehlverhalten (Beispiel: einmaliges Erscheinen unter Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz) und einer tatsächlichen Suchterkrankung unterschieden werden. Wenn die Alkoholsucht als Krankheit anerkannt ist, dann gilt für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen dürfen in solchen Fällen nicht ohne Weiteres ausgesprochen werden. Es sollten vorherige Maßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise das Angebot einer Therapie oder Wiedereingliederung.
  • Abmahnungspflicht
    Steht der Arbeitnehmer aufgrund einer Suchterkrankung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Arbeitsplatz, dann muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung aussprechen und den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer Therapie hinweisen. Nur wenn der Arbeitnehmer sich weigert, eine Therapie in Anspruch zu nehmen, oder nach der Therapie rückfällig wird, kann eine Kündigung in Betracht gezogen werden.
  • Therapie und Wiedereingliederung
    Beginnen Arbeitnehmer eine Therapie im Rahmen ihrer Suchterkrankung, dann genießen Sie während dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz. Während der laufenden Therapie darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen, da dies als Diskriminierung aufgrund der Krankheit gewertet werden könnte. Nach erfolgreicher Therapie kann der Arbeitnehmer wieder in den Betrieb eingegliedert werden.
  • Beispiel: Ein Lagerarbeiter ist seit längerer Zeit alkoholkrank und wird deshalb regelmäßig auffällig. Der Arbeitgeber weist ihn mehrfach auf die Möglichkeit einer Therapie hin, die der Arbeitnehmer jedoch ablehnt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nach erneuten Verstößen und unter Berücksichtigung des betrieblichen Kündigungsschutzes eine ordentliche Kündigung aussprechen.

6. Häufige Fragen zur Kündigung wegen Alkohol oder Drogen

a) Darf ich fristlos gekündigt werden, wenn ich nur einmal betrunken zur Arbeit erscheine?

In sicherheitsrelevanten Berufen kann schon einmaliger Alkoholkonsum eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei anderen Berufsgruppen wie beispielsweise Bürojobs hängt es von verschiedenen Faktoren ab wie u.a. die Schwere des Verstoßes oder vorhandener Richtlinien. Regelmäßig muss der Arbeitgeber in solchen Fällen zunächst abmahnen.

b) Was passiert, wenn mein Alkohol- oder Drogenproblem auf eine Krankheit zurückzuführen ist?

Liegt eine Suchterkrankung vor, dann kann unter Umständen ein besonderer Kündigungsschutz greifen. Dies sollte in einem Kündigungsschutzverfahren geprüft werden.

c) Wann ist eine Abmahnung vor Aussprache einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums erforderlich?

Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums erfolgt, muss oftmals das Fehlverhalten vorher abgemahnt werden. Allerdings kann bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere in sicherheitsrelevanten Berufen, eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen.

d) Hat mein Beruf einen Einfluss auf eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum?

Ja, die jeweilige Berufsgruppe hat einen entscheidenden Einfluss auf eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum, denn in Berufen mit hohem Sicherheitsrisiko kann schon einmaliger Alkohol- oder Drogenkonsum eine sofortige Kündigung zur Folge haben. Ein hohes Sicherheitsrisiko kann beispielsweise im Gesundheitswesen, der Luftfahrt oder im Maschinenbau vorliegen. In Berufen ohne Sicherheitsrisiko könnte eine Abmahnung als Vorstufe einer Kündigung erfolgen.

e) Kann ich bei einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum eine Abfindung beanspruchen?

Abfindungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und werden in der Regel nur im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Kündigungsschutzprozessen vereinbart. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Alkohol oder Drogen gibt es normalerweise keine Abfindung, da die Erfolgschancen in einem Kündigungsschutzprozess auf Seiten des Arbeitnehmers gering sind.

f) Kann ich mich gegen eine Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz wehren?

Ja, Sie können sich gegen eine Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz wehren. Dies können Sie tun, indem Sie vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, insbesondere wenn Sie an einer Suchterkrankung leiden. In einem Kündigungsschutzverfahren kann geprüft werden, ob die Kündigung rechtmäßig war oder ob besonderer Schutz aufgrund einer Krankheit greift.

g) Was passiert, wenn ich während der Arbeitszeit Alkohol oder Drogen konsumiere?

Der Konsum von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit stellt einen schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen oft nicht erforderlich. Dies ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten, insbesondere, wenn es im Unternehmen keine Richtlinie gibt, die Alkohol verbietet und es regelmäßig geduldet wird.

h) Was kann ich tun, wenn ich ein Alkohol- oder Drogenproblem habe, aber meinen Job behalten möchte?

Wenn Sie Ihren Job trotz Suchtproblem behalten möchten, ist es ist ratsam, offen mit dem Arbeitgeber über das Problem zu sprechen und gegebenenfalls eine Therapie oder Unterstützung durch die betriebliche Sozialberatung in Anspruch zu nehmen. Ein frühzeitiges Eingeständnis und Maßnahmen zur Rehabilitation können helfen, den Arbeitsplatz zu sichern.

i) Habe ich nach einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bei einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens erfolgte. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Dies ist jedoch abhängig von den individuellen Umständen und wird von der Agentur für Arbeit geprüft.

7. Rechtsprechung zur Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums

  • Bei Verstößen gegen ein bestehendes absolutes Alkoholverbot ist eine Abmahnung nicht generell entbehrlich (BAG 4.06.1997 – 2 AZR 526/96).
  • Der betriebliche Alkoholkonsum stellt jedenfalls dann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, wenn ein betriebliches absolutes Alkoholverbot besteht. Der geringfügige Alkoholkonsum (hier: Bier) zwei Stunden vor Arbeitsantritt und im Rahmen der Personenbeförderung kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Eine Abmahnung ist in solchen Fällen erforderlich (LAG Rheinland-Pfalz 08.02.2008 – 9 Sa 759/07); Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er langjährig bei der Beklagten beschäftigt ist und es sich um einen einmaligen Vorfall handelt. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar. Eine Abmahnung erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen und ausreichend (vgl. auch LAG Niedersachsen, 14.06.1994 – 13 Sa 60/94 -).
  • Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war (BAG 20.10.2016 – 6 AZR 471/15).
  • Der regelmäßige Konsum von Cannabis beeinträchtigt die Eignung eines Arbeitnehmers, als Gleisbauer mit Sicherungsaufgaben im laufenden Straßenbahnbetrieb tätig zu werden, wenn die Betriebsärzte bei diesem entsprechend den bei dem Arbeitgeber geltenden Sicherheitsrichtlinien Sicherheitsbedenken, gesundheitliche Bedenken und eine eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt haben (LAG Berlin-Brandenburg 28.08.2012 – 19 Sa 306/12, 19 Sa 324/12).
  • Der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgt. Den Drogenkonsum des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (LAG Berlin-Brandenburg 24.08.2018 – 2 Sa 992/18).
  • Hat die Restaurantleiterin eines Hotels eine ihr unterstellte Auszubildende zu einem Partybesuch bei dem damaligen Freund der Restaurantleiterin bestimmt und diese dort zum Drogenkonsum aufgefordert bzw. sogar verleitet, so ist die außerordentliche Kündigung der Restaurantleiterin berechtigt (LAG Rheinland-Pfalz 20.02.2014 – 2 Sa 461/13).

Wenn Sie sich im Zusammenhang mit Kündigungen wegen Alkohol- und Drogenkonsums beraten lassen möchten, dann melden Sie sich gerne bei uns.