DGQA Auszeichnung 2025 Lotus Arbeitsrecht

Sonstiges Arbeitsrecht

Arbeitsrecht für Ärzte & Assistenzärzte

Bereitschaftsdienste, die nicht bezahlt werden. Überstunden, die einfach „mit dem Tabellenentgelt abgegolten“ sind. Kündigungen, die in der Probezeit oder kurz vor dem Facharzt ausgesprochen werden. Der Klinikalltag ist hart – und das Arbeitsrecht ist auf den ersten Blick kompliziert.

Wir vertreten Ärztinnen und Ärzte bundesweit gegenüber Krankenhausträgern, Universitätskliniken, MVZ und Praxen – von der Vertragsprüfung über Klagen auf nicht gezahlte Überstunden bis zur Kündigungsschutzklage.

Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen zunächst, welche Tarifverträge für angestellte Ärztinnen und Ärzte einschlägig sind und warum die Frage „TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte/TdL oder Haustarif?“ über tausende Euro im Jahr entscheiden kann (dazu unter 1.). Anschließend gehen wir auf die rechtliche Behandlung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ein (dazu unter 2.) und zeigen, in welchen Konstellationen Überstunden ausgezahlt werden müssen (dazu unter 3.). Im vierten Teil widmen wir uns der Kündigung im Krankenhaus – einschließlich der besonderen Lage von Assistenzärzten in der Weiterbildung (dazu unter 4.). Den Abschluss bilden die in unserer Praxis am häufigsten gestellten Fragen (dazu unter 5.) 

1. Welche Tarifverträge gelten – und warum es darauf ankommt

Anders als in vielen anderen Branchen wird die Vergütung von Ärztinnen und Ärzten in Deutschland überwiegend tarifvertraglich geregelt. Welcher Tarifvertrag konkret zur Anwendung kommt, hängt davon ab, in welcher Einrichtung Sie tätig sind:

  • TV-Ärzte/VKA – gilt an kommunalen Krankenhäusern (städtische Kliniken, kommunale Klinikkonzerne). Verhandelt zwischen Marburger Bund und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
  • TV-Ärzte/TdL – gilt an Universitätskliniken (mit Ausnahme von Hessen). Verhandelt zwischen Marburger Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
  • TV Ärzte Hessen / TV-Ärzte/Charité / Haustarife – einzelne Häuser haben eigenständige Regelungen.
  • AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) – an konfessionellen Häusern (Caritas, Diakonie). Diese werden nicht zwischen Tarifparteien verhandelt, sondern auf dem „Dritten Weg“ durch arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt.
  • Privatkliniken & MVZ – häufig keine Tarifbindung; es gilt der individuelle Arbeitsvertrag.

Diese Unterscheidung ist nicht nur eine akademische Frage. In privaten Kliniken finden sich regelmäßig Klauseln, die scheinbar günstig sind, tatsächlich aber deutlich hinter dem TV-Ärzte zurückbleiben – etwa pauschalisierte Überstundenabgeltungen oder unklare Bereitschaftsdienstvergütungen. Erfahrungsgemäß prüfen wir Verträge daher Klausel für Klausel und gleichen sie mit den tariflichen Mindeststandards ab.

2. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft & Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Eine der für Ärzte wichtigsten arbeitsrechtlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte hat festgestellt: Bereitschaftsdienst, der in der Klinik abgeleistet wird, ist vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – auch dann, wenn der Arzt während des Dienstes schläft oder keine Patienten zu versorgen hat.

Die deutsche Rechtsprechung und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgen dieser Linie. Bereitschaftsdienst wird damit:

  • auf die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG (8 Stunden täglich, im Durchschnitt) angerechnet,
  • auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Sechs-Monats-Durchschnitt angerechnet (§ 3 ArbZG),
  • nach den Tarifverträgen mit einem eigenen Bereitschaftsdienstentgelt vergütet (§ 12 TV-Ärzte/VKA; vergleichbar im TV-Ärzte/TdL).

Rufbereitschaft – wirklich frei oder nicht?

Klassische Rufbereitschaft (Sie sind erreichbar, müssen aber nicht in der Klinik bleiben) gilt grundsätzlich nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit. Anders aber, wenn die Eingrenzung so weit geht, dass von Freizeit keine Rede mehr sein kann – etwa wenn Sie binnen weniger Minuten in der Klinik sein müssen. Hier ist die Rechtsprechung in den letzten Jahren strenger geworden, und auch eine Rufbereitschaft kann im Einzelfall vollständig Arbeitszeit sein.

Bereitschaftsdienstgrenzen nach TV-Ärzte/VKA

Für kommunale Krankenhäuser gelten konkrete Grenzen (§ 10 TV-Ärzte/VKA): grundsätzlich höchstens vier Bereitschaftsdienste im Kalendermonat; ein fünfter Dienst ist nur einmal pro Kalendervierteljahr zulässig, und darüber hinaus nur, wenn andernfalls die Patientensicherheit gefährdet wäre. Wird die Vier-Dienste-Grenze überschritten, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes um zusätzliche Prozentpunkte. Ein „Opt-out“ über sieben Dienste pro Monat ist nur unter sehr engen Voraussetzungen mit Ihrer schriftlichen Einwilligung möglich – und jederzeit widerrufbar.etriebliche Altersvorsorge.

3. Überstunden in der Klinik: Wann besteht Anspruch auf Bezahlung?

Kaum ein Thema sorgt im Klinikalltag für mehr Streit als die Bezahlung von Überstunden. Die häufigsten Konstellationen, in denen wir tätig werden:

  • Pauschale Überstundenabgeltung im Arbeitsvertrag. Klauseln wie „Mit dem Bruttogehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts intransparent und damit unwirksam, wenn sie nicht klar erkennen lassen, welcher Umfang an Überstunden erfasst sein soll (§ 307 BGB). Das gilt für Arbeitsverträge in Privatkliniken besonders häufig.
  • Pausen, die in Wahrheit Arbeitszeit sind. Wer in einer „Pause“ Patienten versorgt oder das Diensthandy bedienen muss, leistet Arbeit. Eine pauschale Kappung von Pausen durch das Zeiterfassungssystem ist arbeitsrechtlich problematisch.
  • Überstunden, die im System gar nicht erfasst werden. Seit der Stechuhr-Entscheidung des EuGH (Az. C-55/18) und dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Wer diese Pflicht verletzt, kann sich in Überstundenprozessen nicht einfach auf das Bestreiten der Stundenzahl zurückziehen.
  • Überstunden ohne ausdrückliche Anordnung. Klassischerweise verlangt das BAG, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet werden müssen (Veranlassung). In Krankenhäusern wird Überstundenleistung in der Regel zumindest geduldet, wenn die Arbeit anders nicht zu schaffen ist.

Was Sie jetzt tun sollten

Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten – idealerweise täglich. Auch ein einfacher Kalender mit Beginn, Ende und einer kurzen Notiz zur Tätigkeit kann später entscheidend sein. Bewahren Sie Dienstpläne, Whatsapp-Nachrichten, Emails und Übergaben auf, aus denen sich Ihr Einsatz ergibt. Und vor allem: Achten Sie auf tarifliche Ausschlussfristen. Im TV-Ärzte/VKA müssen Ansprüche regelmäßig innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden – andernfalls verfallen sie.n jederzeit sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers außerordentlich gekündigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.Merke: Befristete Verträge können nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist!

4. Kündigung im Krankenhaus: Was Sie wissen müssen

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1, § 23 KSchG). Diese Voraussetzungen sind in Krankenhäusern fast immer erfüllt – Sie haben also Kündigungsschutz und können nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen wirksam gekündigt werden.

Die kritische 3-Wochen-Frist:

Befristung und Weiterbildung beim Assistenzarzt

Eine Besonderheit gilt für Assistenzärzte: Häufig wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ärztezeitvertragsgesetz (ÄArbVtrG) befristet, um die Weiterbildung zum Facharzt zu ermöglichen. Diese Befristungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam – etwa müssen Weiterbildungsplan und tatsächlicher Einsatz übereinstimmen. Wer überwiegend Routinetätigkeit ohne echten Weiterbildungsbezug leistet, kann eine Entfristungsklage erheben und so die unbefristete Festanstellung erreichen.

Approbation, Sucht und gesundheitliche Eignung

Drohen oder erfolgen Approbationsentzug, Ruhensanordnung oder eine Suchterkrankung, entscheidet über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Regel das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Eine personenbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber Sie auch nicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Bei Suchterkrankungen verlangt die Rechtsprechung in der Regel, dass eine ernsthafte Therapiebereitschaft gegeben sein muss; wird diese gezeigt, kommen mildere Mittel als die Kündigung in Betracht (z. B. Versetzung).

Abfindung und Aufhebungsvertrag

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es regelmäßig nicht. In der Praxis wird in Kündigungsschutzprozessen aber häufig eine Abfindung verhandelt – orientiert an der Faustformel „halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr“. Bei Aufhebungsverträgen ist Vorsicht geboten: Die Agentur für Arbeit verhängt regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst durch Aufhebungsvertrag beenden – es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor.

5. Häufige Fragen zum Thema Arbeitsrecht für Ärzte & Assistenzärzte

a) Mein Bereitschaftsdienst wird pauschal mit „1 Stunde = 0,5 Stunden Arbeitszeit“ bewertet. Ist das zulässig?

Nicht ohne weiteres. Die Bewertung („Faktorisierung“) des Bereitschaftsdienstes ist tariflich geregelt und richtet sich nach der erfahrungsgemäß während des Dienstes anfallenden Arbeitsleistung. Pauschale Werte ohne Anbindung an die tatsächliche Belastung sind angreifbar. Lassen Sie Ihre Bewertung prüfen.

b) Kann ich Überstunden noch fordern, die zwei Jahre zurückliegen?

Das hängt entscheidend von tariflichen Ausschlussfristen ab. Im TV-Ärzte/VKA müssen Ansprüche regelmäßig innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Ansprüche – auch wenn die Stunden tatsächlich geleistet wurden.

c) Mein Chefarzt droht mir mit einer schlechten Beurteilung, wenn ich nicht zustimme, weniger Bereitschaftsdienste anrechnen zu lassen. Was tun?

Ein Verzicht auf tariflich entstandene Vergütungsansprüche ist regelmäßig unwirksam (§ 4 Abs. 4 TVG). Eine schlechte Beurteilung als Druckmittel kann zudem mobbingrelevant sein. Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung – idealerweise bevor Sie etwas unterschreiben.

d) Ich bin Assistenzärztin in der Probezeit und wurde gekündigt. Habe ich überhaupt Chancen?

In den ersten sechs Monaten gilt das KSchG nicht. Eine Kündigung bedarf daher keines Grundes. Aber: Auch Probezeitkündigungen können unwirksam sein – etwa wegen Diskriminierung (AGG), wegen Schwangerschaft oder bei Schwerbehinderung. Außerdem müssen die Kündigungsfristen nach Tarifvertrag und § 622 BGB eingehalten werden.

e) Mein Arbeitgeber will, dass ich einer „Opt-out“-Regelung zustimme und mehr als die tariflich erlaubten Bereitschaftsdienste leiste. Muss ich?

Nein. Eine Opt-out-Regelung erfordert Ihre schriftliche Zustimmung und ist in der Regel mit einer Frist von drei Kalendermonaten widerrufbar. Sie dürfen nicht benachteiligt werden, wenn Sie nicht zustimmen oder die Zustimmung widerrufen.

Sie sind angestellte Ärztin oder angestellter Arzt und haben das Gefühl, dass etwas nicht stimmt – ob bei der Bezahlung, dem Bereitschaftsdienst oder der Kündigung? Dann sprechen Sie uns an.