Eine Geschwindigkeitsüberschreitung am Wochenende, ein vergessener Termin für die Weiterbildung, eine durchwachte Schicht – im ÖPNV reicht oft wenig, um den Job ins Wanken zu bringen. Verlieren Sie die Schlüsselzahl 95 oder gar die Fahrerlaubnis Klasse D, steht das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen unmittelbar zur Disposition.
Wir vertreten Linienbusfahrer, Reisebusfahrer, Straßenbahn- und U-Bahn-Fahrerinnen, Werkstattmitarbeiter und ÖPNV-Disponenten gegenüber kommunalen Verkehrsbetrieben, privaten Busunternehmen und Verkehrsverbünden. Reagieren Sie früh: Die Drei-Wochen-Frist gilt auch hier.
Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen zunächst, welche Tarifverträge für Busfahrer und ÖPNV-Personal in Deutschland gelten und worin sich die Welt der kommunalen Verkehrsbetriebe von der bei privaten Busunternehmen unterscheidet (dazu unter 1.). Anschließend zeigen wir Ihnen, welche behördlichen Erlaubnisse Sie für Ihre Tätigkeit brauchen und welche Folgen ein Verlust hat (dazu unter 2.). Im dritten Teil geht es um Lenk- und Ruhezeiten, Schichtdienst und Pausen (dazu unter 3.). Den Schwerpunkt bildet die arbeitsrechtliche Frage, wann ein Arbeitgeber bei Fahrerlaubnisentzug kündigen darf – und wann nicht (dazu unter 4.). Den Abschluss bilden FAQ (dazu unter 5.).
1. Tarifliche Grundlagen
Die tariflichen Welten im ÖPNV sind so vielfältig wie die Verkehrsmittel selbst. In der Praxis begegnen uns vor allem:
- TV-N (Tarifvertrag Nahverkehr). Die meisten kommunalen Verkehrsunternehmen wenden einen Spartentarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Nahverkehr an. Die TV-N-Verträge unterscheiden sich allerdings von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich (z. B. TV-N NRW, TV-N Berlin, TV-N Bayern). Sie regeln Eingruppierung, Schichtzulagen, Erschwerniszulagen, Funktionszulagen und betriebliche Altersversorgung.
- TVöD. In einigen kommunalen Verkehrsbetrieben gilt unmittelbar der TVöD, oft ergänzt um spartenspezifische Zulagen.
- Branchentarifverträge der ver.di. Im privaten Bus- und Transportgewerbe kommen häufig regionale Tarifverträge der ver.di mit Arbeitgeberverbänden zur Anwendung.
- Haustarifverträge. Größere private Anbieter (z. B. FlixBus-Subunternehmen, Reisebusunternehmen, Stadtwerke-Töchter) haben eigene Haustarifverträge oder gar keine Tarifbindung – dann gilt der individuelle Arbeitsvertrag.
Welcher Tarifvertrag gilt, entscheidet über Ihre Eingruppierung, die Höhe von Schicht- und Erschwerniszulagen, Wechselzulagen für „geteilte Dienste“ und vieles mehr. Wir stellen in unseren Beratungen immer wieder fest, dass Mitarbeiter über Jahre falsch eingruppiert sind oder Zulagen nicht erhalten, die ihnen tariflich zustehen.
2. Fahrerlaubnis & Fahrerqualifikationsnachweis
Wer berufsmäßig im Personenverkehr fährt, braucht in der Regel zwei Komponenten:
- Die Fahrerlaubnis Klasse D, D1, DE oder D1E nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Für gewerbliche Fahrgastbeförderung ist zusätzlich häufig die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (umgangssprachlich „P-Schein“) erforderlich.
- Den Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bzw. einer separaten Karte. Die zugrundeliegende Grundqualifikation ist alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung (35 Unterrichtsstunden) zu erneuern.
Folgen fehlender oder abgelaufener Nachweise
Wer ohne gültige Grundqualifikation oder Weiterbildung gewerblich Fahrgäste befördert, riskiert hohe Bußgelder; bei Fehlen der Voraussetzungen kann sogar ein Bußgeld bis 20.000 Euro im Raum stehen. Auch der Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt – Arbeitgeber haben deshalb eine eigene Kontrollpflicht.
Medizinische und gesundheitliche Eignung
Die Fahrerlaubnis Klasse D ist regelmäßig auf fünf Jahre befristet (§ 23 FeV) und an die medizinische Eignung gekoppelt. Eine plötzliche Erkrankung – etwa Herz-Kreislauf-Probleme, Diabetes, Sehschwäche – kann zur Verlängerungspflicht führen oder die Erteilung gefährden.
Achtung: Nicht jede gesundheitliche Einschränkung bedeutet automatisch das Aus für den Job. Häufig kommen Auflagen (z. B. Brillenpflicht, Stadtgebietsbeschränkung, Verbot bestimmter Linien) als mildere Alternative zum Entzug in Betracht. Auch der Arbeitgeber muss bei einer personenbedingten Kündigung leidensgerechte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen.
3. Lenk- und Ruhezeiten, Schichtdienst, Pausen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Fahrpersonalrecht
Im Reise- und Fernlinienbusverkehr gelten die EU-Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: tägliche Lenkzeit grundsätzlich höchstens 9 Stunden (zweimal pro Woche bis zu 10 Stunden), wöchentliche Lenkzeit höchstens 56 Stunden, vorgeschriebene Lenkpausen nach 4,5 Stunden, tägliche Ruhezeit grundsätzlich 11 Stunden. Im klassischen Linienverkehr unter 50 km Strecke greifen das deutsche Fahrpersonalrecht und die Fahrpersonalverordnung mit teils abweichenden Regeln.
Geteilter Dienst und „Stehzeiten“
Im ÖPNV ist der „geteilte Dienst“ (Frühschicht – mehrere Stunden Pause – Spätschicht) weit verbreitet. Tarifvertraglich ist hierfür meist eine besondere Zulage vorgesehen. Streit entsteht regelmäßig darüber, wie diese „Stehzeiten“ zu vergüten sind – gerade wenn der Arbeitgeber faktisch eine Bereitschaft erwartet, formell aber „Pause“ anordnet. Pausenzeit ist arbeitsrechtlich nur dann Pause, wenn der Arbeitnehmer wirklich frei verfügbar ist.
Schichtzulagen, Wechselschicht & Sonn-/Feiertagsarbeit
Schicht- und Wechselschichtzulagen werden im ÖPNV häufig falsch berechnet, weil die exakten Voraussetzungen (z. B. wie viele Nachtschichten pro Monat, in welcher Lage) tariflich genau geregelt sind. Sonn- und Feiertagszuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei – ein Hebel, der bei der Vergütungsabrechnung oft Diskussionen auslöst.nn jederzeit sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers außerordentlich gekündigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Merke: Auch hier gelten tarifliche Ausschlussfristen. Im TV-N und im TVöD müssen Vergütungsansprüche regelmäßig innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wer abwartet, verliert.
4. Kündigung bei Fahrerlaubnisentzug & arbeitsrechtliche Folgen
Verlieren Sie die Fahrerlaubnis – etwa nach einer privaten Trunkenheitsfahrt – greift der Arbeitgeber häufig zur personenbedingten Kündigung. Die Hürden hierfür sind aber höher, als viele Personalabteilungen annehmen.
Personenbedingte Kündigung – Voraussetzungen
- Der Lizenzverlust muss voraussichtlich dauerhaft oder zumindest für eine erhebliche Zeit anhalten. Eine kurze Sperrfrist (z. B. drei Monate Fahrverbot) rechtfertigt regelmäßig keine Kündigung.
- Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist – etwa im Verkehrsmeisterdienst, in der Werkstatt, in der Disposition oder in der Leitstelle.
- Eine Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Lange Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Zweckdienlichkeit alternativer Maßnahmen (z. B. unbezahlte Freistellung) spielen eine Rolle.
Verhaltensbedingte Kündigung wegen außerdienstlicher Verfehlungen
Auch private Verfehlungen können den Job kosten – wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Eine private Trunkenheitsfahrt eines Busfahrers ist nach der Rechtsprechung regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Aber auch hier gilt: Eine Abmahnung ist in der Regel zwingend; nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen (z. B. wiederholte Trunkenheit) kann sie entbehrlich sein.
Die kritische 3-Wochen-Frist
Sehr wichtig: Eine Kündigungsschutzklage müssen Sie binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung selbst dann als wirksam, wenn sie offensichtlich unverhältnismäßig war.
Aufhebungsvertrag, Sperrzeit & Abfindung
Bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag an, ist Vorsicht geboten. Die Agentur für Arbeit verhängt regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird – es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor oder die Voraussetzungen der Geschäftsanweisung der BA sind erfüllt (rechtmäßige drohende betriebsbedingte Kündigung, Einhaltung der Kündigungsfristen, Abfindung im üblichen Rahmen).
5. Häufige Fragen zu Arbeitsrecht für Busfahrer & ÖPNV-Personal
a) Ich habe drei Monate Fahrverbot. Darf mir gekündigt werden?
Nicht ohne weiteres. Bei einem zeitlich begrenzten Fahrverbot von nur drei Monaten ist eine Kündigung in der Regel unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine unbezahlte Freistellung, ein Urlaubsvorgriff oder eine vorübergehende Versetzung als milderes Mittel in Betracht kommen.
b) Mein Arbeitgeber zahlt mir die Schichtzulage nicht, weil ich die Mindestzahl an Nachtschichten knapp verfehlt habe. Stimmt das?
Hier kommt es auf den genauen Wortlaut des Tarifvertrags an. In manchen Konstellationen werden Schichtzulagen anteilig oder mit Glättungsregelungen gewährt. Auch eine willkürliche Einsatzplanung, durch die Sie nicht auf die geforderten Schichten kommen, kann arbeitsrechtlich angreifbar sein.
c) Ich habe meinen Termin für die BKrFQG-Weiterbildung versäumt. Mein Arbeitgeber droht mit der Kündigung. Was tun?
Die Weiterbildung ist binnen fünf Jahren nachzuholen. Wer den Termin verpasst, darf bis zur Nachholung nicht gewerblich fahren – das ist ein vorübergehendes Problem, kein dauerhafter Lizenzverlust. Eine Kündigung ist hier in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Weiterbildung kurzfristig nachgeholt werden kann.
d) Mein Arbeitgeber ordnet mir „Pausen“ an, in denen ich am Bahnhof stehen und auf den Anschluss warten muss. Ist das wirklich Pause?
Pause im arbeitszeitrechtlichen Sinne setzt voraus, dass Sie wirklich frei verfügen können. Wer am Bahnhof bleiben muss, das Diensthandy bedienen oder den Bus überwachen muss, hat keine Pause, sondern Arbeitszeit – mit entsprechenden Vergütungsansprüchen.
e) Mein medizinischer Tauglichkeitsnachweis ist abgelaufen, ich konnte aber wegen Krankheit nicht zum Termin. Kann mir das einen Kündigungsgrund liefern?
Eine Kündigung wegen abgelaufenen Tauglichkeitsnachweises ist nur möglich, wenn die Wiedererlangung dauerhaft ausgeschlossen ist. Ist die Untersuchung nachholbar und stehen Sie kurzfristig wieder zur Verfügung, ist eine Kündigung in der Regel unverhältnismäßig.
Sie haben Ihre Fahrerlaubnis verloren? Ihr Arbeitgeber droht mit einer Kündigung? Sie sind unsicher, ob Ihre Schichtzulagen korrekt abgerechnet wurden? Dann sprechen Sie uns an.
