DGQA Auszeichnung 2025 Lotus Arbeitsrecht

Sonstiges Arbeitsrecht

Arbeitsrecht für IT-Freiberufler

Sie arbeiten als IT-Freelancer, Software-Entwickler, Cloud-Architektin, SAP-Berater oder Cyber-Security-Spezialist – seit Monaten oder Jahren überwiegend für einen Auftraggeber. Plötzlich kommt ein Brief der Deutschen Rentenversicherung: Statusfeststellungsverfahren. Oder Ihr Auftraggeber teilt mit, dass die Compliance-Abteilung den Vertrag „aus Risikogründen“ nicht verlängern will.

Was viele unterschätzen: Die Folgen einer Scheinselbstständigkeit sind massiv – für Sie wie für Ihren Auftraggeber. Wir vertreten IT-Freelancer in Statusfeststellungsverfahren, gegen Beitragsbescheide der DRV und in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten rund um den Freelance-Status. Reagieren Sie früh, bevor Beiträge in fünfstelliger Höhe nachgefordert werden.

Auf dieser Seite erläutern wir zunächst, wann eine vermeintlich freie IT-Tätigkeit in Wahrheit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist – das Stichwort: Scheinselbstständigkeit (dazu unter 1.). Anschließend zeigen wir Ihnen, wie das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abläuft und welche Folgen ein negativer Bescheid hat (dazu unter 2.). Im dritten Teil geht es um die häufig übersehene Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI (dazu unter 3.). Den vierten Teil widmen wir den typischen Klauseln in IT-Projektverträgen – von Rahmenverträgen über Service Level Agreements bis hin zu Wettbewerbsverboten (dazu unter 4.). Den Abschluss bilden FAQ (dazu unter 5.).

1. Scheinselbstständigkeit – die Achillesferse jedes IT-Freelancers

Scheinselbstständig ist, wer formal als selbstständiger Auftragnehmer auftritt, aber tatsächlich in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV steht. Beurteilungsmaßstab ist nicht der Vertragstext, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Je näher Ihre Arbeit an der eines fest angestellten Mitarbeiters liegt, desto höher das Risiko.

Die typischen Indizien für Scheinselbstständigkeit in der IT

  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Sie arbeiten dauerhaft an einem festen Arbeitsplatz beim Kunden, nutzen seine Hardware, sein VPN, sein Active-Directory-Konto, seine E-Mail-Signatur.
  • Weisungsgebundenheit: Sie nehmen an Daily Stand-ups, Sprint Plannings und Retros teil; ein Product Owner oder Scrum Master verteilt Tickets.
  • Keine eigene Betriebsstruktur: Sie haben keine eigenen Räume, kein eigenes Personal, keine eigenen Marketing-Aktivitäten.
  • Nur ein Auftraggeber: Sie generieren mehr als 5/6 Ihres Jahresumsatzes mit einem einzigen Kunden – ein Kernindiz für die Statusprüfung.
  • Tägliche Arbeitszeiten und feste Anwesenheit: Kernarbeitszeiten, Pausenregelungen, Urlaubsabsprachen wie bei Mitarbeitern.
  • Auftreten nach außen: Sie werden Kunden, Lieferanten oder neuen Mitarbeitern als Teil des Teams vorgestellt; Sie haben eine E-Mail-Adresse mit Domain des Kunden.

Keines dieser Kriterien führt für sich allein zur Scheinselbstständigkeit – es kommt immer auf die Gesamtschau an. Aber: Häufen sich diese Merkmale, ist das Risiko erheblich.

2. Das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)

Das Statusfeststellungsverfahren ist das zentrale Instrument, mit dem über den Status eines Erwerbstätigen verbindlich entschieden wird. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren ist kostenfrei und dauert in der Regel mehrere Monate.

Wer kann das Verfahren einleiten?

  • Der Auftragnehmer (also Sie als IT-Freelancer),
  • der Auftraggeber (Ihr Kunde),
  • seit der Reform 2022 unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Endkunde im Dreiecksverhältnis (relevant bei Contracting/Body-Leasing).

Wie das Verfahren abläuft

Sie reichen einen Antrag mit allen Unterlagen ein – Verträgen, Arbeitszeitnachweisen, Kommunikation, Rechnungen, ggf. weiteren Auftraggebern. Die DRV prüft anhand der Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV: Eingliederung, Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, freie Zeit- und Ortswahl. Vor einem nachteiligen Bescheid erfolgt eine schriftliche Anhörung. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich, anschließend Klage zum Sozialgericht.

Statusfeststellung als Gestaltungsinstrument

Ein Statusfeststellungsverfahren ist nicht nur Risiko – es kann auch Schutz schaffen. Wer früh, idealerweise vor Beginn der Tätigkeit, ein Verfahren einleitet, erhält Rechtssicherheit. Bei korrekt aufgesetzten Mandaten kommt die DRV in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einem positiven Ergebnis – wenn die Tätigkeit auch tatsächlich selbstständig ausgestaltet ist.

3. Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Nicht jede Statusfeststellung führt zur Scheinselbstständigkeit. Häufiger als gedacht ist eine andere Konstellation, die viele IT-Freelancer übersehen: die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.

Sie ist erfüllt, wenn Sie:

  • regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

„Im Wesentlichen“ ist nach gefestigter Verwaltungspraxis erfüllt, wenn ein Auftraggeber mehr als fünf Sechstel (83,33 %) Ihres Jahresumsatzes ausmacht – die sog. 5/6-Regelung.

Befreiungsmöglichkeiten

Existenzgründer können sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI für bis zu drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Selbstständigkeit – nicht mit der Aufnahme der konkreten Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht führt. Eine zweite Befreiung ist nach Vollendung des 58. Lebensjahres möglich. Beide Befreiungen sind antragsgebunden und an Fristen geknüpft – wer zu spät kommt, kann sich nicht mehr befreien lassen.

4. Projektverträge: Klauseln, die Sie kennen müssen

Werkvertrag, Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist auf den Erfolg gerichtet – Sie schulden ein abnahmefähiges Werk. Ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist auf das Tätigwerden selbst gerichtet. In der IT ist die Abgrenzung notorisch schwierig: Wer agile Software entwickelt, schuldet selten einen klar definierten Erfolg. Das macht Werkverträge in der IT angreifbar – sowohl im Statusfeststellungsverfahren als auch im AÜG-Kontext.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Wird ein Werkvertrag tatsächlich wie eine Arbeitnehmerüberlassung gelebt – mit Eingliederung beim Endkunden, Weisungen durch dessen Mitarbeiter, Aufgabenzuteilung über interne Tickettools – kann eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Folge: Ein Arbeitsverhältnis fingiert sich kraft Gesetzes zwischen Endkunde und Auftragnehmer (§ 10 AÜG). Das ist keineswegs immer im Interesse des Freelancers – aber es ist ein juristischer Hebel, der in Verhandlungen genutzt werden kann.

Wettbewerbsverbote, Geheimhaltung, IP-Klauseln

IT-Projektverträge enthalten regelmäßig:

  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Bei Selbstständigen oft jenseits der für Arbeitnehmer geltenden §§ 74 ff. HGB formuliert. Manche dieser Klauseln sind sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit unwirksam.
  • Abwerbeverbote für Mitarbeiter und Kunden des Auftraggebers – teils mit empfindlichen Vertragsstrafen.
  • Rechteübertragungsklauseln: Pauschale Übertragung sämtlicher Urheberrechte und Nutzungsrechte. Bei Werkverträgen oft erforderlich, in der Reichweite aber häufig zu weit gefasst.
  • Service Level Agreements (SLA) und Pönalen: Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung von Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten oder Liefertermin.

Nachverhandlung und Beendigung

Wenn ein langfristiges Mandat endet – durch Kündigung, Nichtverlängerung oder durch Insolvenz des Kunden – stellt sich für IT-Freelancer oft die Frage: Bin ich plötzlich „nicht mehr selbstständig genug“? Der Wegfall des einzigen großen Auftraggebers kann gerade in der Anfangsphase einer Selbstständigkeit problematisch sein. Wir prüfen, welche Optionen Sie haben – und ob die Beendigung selbst angreifbar ist.

5. Häufige Fragen für IT-Freiberufler

a) Ich arbeite seit zwei Jahren über einen Personaldienstleister bei demselben Endkunden. Bin ich scheinselbstständig?

Das ist die klassische Risikokonstellation des Body-Leasing in der IT. Die DRV prüft seit 2022 ausdrücklich auch Dreiecksverhältnisse. Entscheidend ist, wie eng Sie tatsächlich in den Endkunden eingebunden sind. Wir empfehlen, frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren oder eine arbeitsrechtliche Vertragsanalyse durchzuführen.

b) Ich habe einen Beitragsbescheid der DRV über 80.000 Euro erhalten. Was kann ich tun?

Sie haben einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, damit Sie die Beiträge nicht sofort zahlen müssen. Häufig gibt es gute Argumente gegen den Bescheid – etwa zur Frage des Vorsatzes (Verjährung 4 oder 30 Jahre), zur tatsächlichen Tätigkeit oder zur 5/6-Regelung. Frist nicht verstreichen lassen.

c) Mein Auftraggeber will, dass ich ein Statusfeststellungsverfahren durchführe. Soll ich zustimmen?

Wenn die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgestaltet ist, schafft das Verfahren Rechtssicherheit für beide Seiten. Wenn die Tätigkeit aber auch nur in Teilen kritisch ist, kann das Verfahren das Risiko erhöhen, weil ein negativer Bescheid auch in andere Mandate ausstrahlt. Wir empfehlen, das Verfahren vor Antragstellung anwaltlich vorbereiten zu lassen.

d) Ich habe nur einen einzigen Kunden. Bedeutet das automatisch Scheinselbstständigkeit?

Nein. Gerade in der IT ist projektbezogenes Arbeiten verbreitet. Wer in einem komplexen Projekt sechs oder zwölf Monate für einen Kunden tätig ist, ist nicht automatisch scheinselbstständig. Das BSG stellt auf die Gesamtwürdigung ab – ein einzelner Kunde reicht nicht aus, kann aber ein Indiz sein. Wichtiger ist die Frage der Eingliederung und Weisungsgebundenheit.

e) Ich bin als Freelancer arbeitnehmerähnlich rentenversichert. Was kostet mich das?

Bei der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI zahlen Sie als Selbstständiger den vollen Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Es gibt aber einen Regelbeitrag nach Bezugsgröße und einen halben Regelbeitrag für Existenzgründer in den ersten drei Jahren. Die Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.

Sie haben einen Statusbescheid erhalten? Ein Beitragsbescheid liegt Ihnen vor? Sie planen ein langfristiges Engagement und sind unsicher, ob Ihre Konstellation rechtssicher ist? Dann sprechen Sie uns an.