Sind Sie Architekt und wurden fristlos gekündigt? Wollen Sie sich erkunden, ob Sie dagegen vorgehen können und welche Fristen einzuhalten sind?
Nachfolgend erläutern wir, den Unterschied zwischen angestellten und selbstständigen Architekten (dazu unter 1.), welche Kündigungsgründe in diesem Rahmen oft vorkommen (dazu unter 2.) und welche Kündigungsarten und Fristen in Frage kommen (dazu unter 3.). Weiterhin erklären wir, wie Sie sich als angestellter Architekt am besten gegen eine Kündigung wehren (dazu unter 4.) und ob Ihnen nach Kündigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht (dazu unter 5.).
Anschließend beantworten wir häufige Fragen (dazu unter 6.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 7.).
1. Architekten: Angestellte oder Selbstständige?
Zwar gibt es verschiedenste Arbeitsmodelle für Architekten, überwiegend wird allerdings zwischen angestellten und selbstständigen Architekten unterschieden.
Architekten können sowohl als Arbeitnehmer in Architekturbüros oder großen Unternehmen als auch als Selbstständige tätig sein. Dabei unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für beide Gruppen erheblich voneinander. Denn für angestellte Architekten gilt, wie bei Angestellten aus anderen Berufsgruppen auch, das Arbeitsrecht. Für selbstständige Architekten gilt hingegen zumeist Vertragsrecht, etwa im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen.
a) Angestellte Architekten
Angestellte Architekten arbeiten typischerweise in
- Architekturbüros,
- Bauunternehmen,
- öffentlichen Institutionen oder
- in der Immobilienwirtschaft.
Angestellte Architekten sind dabei an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden und beziehen ein festes Gehalt, das häufig tariflich geregelt ist (Beispiel: Tarifverträge für den öffentlichen Dienst oder in der Bauwirtschaft).
Vorteile des Angestelltenverhältnisses:
- Kündigungsschutz
- Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen)
b) Selbstständige Architekten
Selbstständige Architekten üben ihren Beruf als freie Unternehmer aus. Sie können auf Grundlage von Dienstverträgen oder Werkverträgen tätig werden, je nachdem, ob sie
- reine Planungsleistungen oder
- auch die Ausführung eines Bauwerks oder Teilleistungen übernehmen.
Größte Unterschiede zum Angestelltenverhältnis:
- Vertragsrecht: Für selbstständige Architekten gelten die Bestimmungen des Vertragsrechts, insbesondere des Werkvertragsrechts (§ 631 BGB). Architekten haften oft für die Mängelfreiheit ihrer Leistungen.
- Honorare: Oftmals richtet sich das Honorar für selbstständige Architekten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Ihre Vergütung hängt von den vereinbarten Leistungen und dem Umfang der Projekte ab. Im Gegensatz zu angestellten Architekten erhalten Sie daher kein regelmäßiges Gehalt sondern rechnen mit Ihren Kunden projektweise ab.
- Kein Kündigungsschutz: Selbstständige Architekten unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Wird ein Vertrag beendet, greifen vertragliche Regelungen zu Kündigungsfristen oder Schadensersatzansprüchen.
- Sozialabgaben: Selbstständige müssen eigenverantwortlich für ihre Altersvorsorge und Krankenversicherung sorgen, da keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Neben diesen beiden überwiegend vorkommenden Arbeitsmodellen können Architekten auch in einem Hybridmodell tätig sein, beispielsweise also gleichzeitig angestellt und nebenberuflich selbstständig tätig sein.
Merke: Angestellte Architekten genießen Kündigungsschutz nach dem KSchG, während für selbstständige Architekten Vertragsrecht gilt.
2. Welche Kündigungsgründe kommen bei Architekten oft vor?
Bei angestellten Architekten können als typische Kündigungsgründe beispielsweise
- Auftragsmangel,
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers,
- Mangelnde Kommunikation,
- Unzuverlässige Arbeit,
- Fehler in der Bauplanung.
Ansonsten gelten für angestellte Architekten die allgemeinen Kündigungsgründe wie bei anderen Arbeitnehmergruppen auch. Mehr zu verhaltensbedingten Kündigungen erfahren Sie hier.
Im Rahmen der Selbstständigkeit kann bei Architekten der Auftraggeber beispielsweise einen Werkvertrag kündigen, wenn das
- vereinbarte Ziel nicht erreicht wird oder
- wesentliche Mängel in der Bauausführung auftreten.
Merke: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – mündliche Kündigungen sind unwirksam (§ 623 BGB).
3. Welche Kündigungsarten und Fristen gelten bei angestellten und selbstständigen Architekten?
Auch für angestellte Architekten gelten die allgemeinen Kündigungsregelungen des Arbeitsrechts. Das bedeutet Sie genießen den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetztes (KSchG). Dieser findet, wie bei allen Angestellten, grundsätzlich ab einer Unternehmensgröße von mindestens 10 Mitarbeitern und einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten, Anwendung (§ 1 KSchG).
Dabei gibt es zwei wesentliche Arten von Kündigungen zu unterscheiden:
Ordentliche Kündigung:
Diese erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB variieren nach Dauer der Betriebszugehörigkeit:
- zwei Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Abhängig von vertraglichen oder tariflichen Regelungen können sich längere Fristen ergeben.
Außerordentliche Kündigung:
Diese kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
Für selbstständige Architekten gelten die Kündigungsregelungen des Werkvertragsrechts. Wie oben ausgeführt ist das Arbeitsrecht hier nicht anwendbar. In der Regel können Auftraggeber den Vertrag kündigen, müssen jedoch möglicherweise eine Entschädigung für erbrachte Leistungen zahlen.
Merke: Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden!
4. Wie können sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen wehren?
Wenn Sie als angestellter Architekt eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln:
Kündigung überprüfen
Sie sollten zuerst überprüfen bzw. von einem Anwalt überprüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Typische Fehler die in diesem Zusammenhang von Arbeitgebern gemacht werden:
- Betriebsrat nicht angehört,
- Pflichtverletzung nicht ausreichend für fristlose Kündigung,
- Keine Beweise.
Kündigungsschutzklage erheben
Sie sollten, wenn Sie glauben, dass die Kündigung unrechtmäßig ist, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies können Sie beispielsweise selbst bei dem für Sie zuständigen Gericht tun. Legen Sie nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht ein, gilt Ihre Kündigung als wirksam.
Rechtliche Beratung
Im Falle einer Kündigung ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie beraten und Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte zu verteidigen oder eine außergerichtliche, schnelle Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen.
Selbstständige Architekten können die Kündigung eines Werkvertrags gerichtlich überprüfen lassen, insbesondere wenn der Auftraggeber eine außerordentliche Kündigung ohne angemessene Gründe ausgesprochen hat.
Merke: Fristlose Kündigungen müssen einen „schwerwiegenden Grund“ haben um wirksam zu sein.
5. Können Arbeitnehmer nach fristlosen Kündigungen Arbeitslosengeld beantragen?
Ob Ihnen als angestellter Architekt nach einer fristlosen Kündigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Stellt die Arbeitsagentur fest, dass der Arbeitnehmer die Kündigung durch sein Verhalten selbst verursacht hat, kann eine sog. „Sperrzeit“ von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Dies kann beispielsweise bei verhaltensbedingten Kündigungen der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. In der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die genauen Umstände der fristlosen Kündigung spielen eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Lassen Sie sich von der Arbeitsagentur hierzu beraten.
Merke: Nach einer Kündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen – lassen Sie sich beraten!
6. Häufige Fragen zur Kündigung von Architekten
a) Habe ich nach einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch?
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Es kann jedoch eine Abfindung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder Aufhebungsverträgen ausgehandelt werden. Wenn Sie sich einen Überblick über eine etwaige Abfindungshöhe machen möchten, dann nutzen Sie gerne unseren Online-Abfindungsrechner.
b) Welche Kündigungsfrist gilt für angestellte Architekten?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. oder Monatsende, kann jedoch durch Tarifverträge oder Arbeitsverträge verlängert werden.
c) Kann ich mich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung wehren?
Ja, Sie können sich als angestellter Architekt gegen eine Kündigung wehren. Dies können Sie zum Beispiel tun, indem Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, um die Gründe der Kündigung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung zu erzielen. Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingereicht werden. Verpassen Sie diese Frist, dann ist die Kündigung wirksam.
d) Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Kündigung?
In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung zu informieren, bevor diese ausgesprochen wird. Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam.
e) Kann eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden?
Nein, eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und hat keine rechtliche Wirkung.
7. Rechtsprechung zur Kündigung von Architekten
- Der Architekt muss bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und seinen Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten informieren. Verletzt er seine Pflicht zur sachgerechten Beratung über die Höhe der voraussichtlichen Baukosten, kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein Architekt hat den Auftraggeber darüber zu informieren, wann konkret welche Handwerker, die die Fachplanung miterledigen sollen, beauftragt werden müssen und welche Folgen eine verspätete Beauftragung mit sich bringt (OLG Celle, 08.10.2014 – 14 U 10/14).
- Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH 26.08.2021 – V R 13/19).
- Die Abwerbung von Kunden oder Kollegen kann eine verhaltensbedingte Kündigung begründen (BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13).
- Außerdienstliches Verhalten kann nur dann eine Kündigung begründen, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers unmittelbar berührt werden (BAG 10.09.2009 – 2 AZR 257/08).
- Die Kündigungsvergütung eines Werkunternehmers ist ohne Abnahme fällig, wenn der kündigende Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Nachbesserung der bereits erbrachten Leistungen abzulehnen. Andernfalls könnte der Besteller einseitig dauerhaft die Fälligkeit der Kündigungsvergütung verhindern. Ein mit der Objektplanung beauftragter Architekt schuldet in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zwangsläufig eine genehmigungsfähige Planung. Dies insbesondere dann nicht, wenn es dem Besteller zunächst vorrangig um das Ausloten von Maximalvorstellungen geht (KG 10.07.2018 – 21 U 152/17).
- Es ist zwar eine Pflichtverletzung, wenn ein Arbeitnehmer seine erkrankten Kinder mit zur Arbeit bringt. Diese rechtfertigt aber keine fristlose Kündigung (ArbG Siegburg 04.09.2019 – 3 Ca 642/19).
- Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss (BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12).
- Eine Selbstbeurlaubung stellt auch dann einen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar, wenn sie kurz vor dem Ende des Übertragungszeitraums erfolgte (BAG 20.05.2021 – 2 AZR 457/20).
Wurden Sie als angestellter Architekt gekündigt und möchten die Kündigung überprüfen lassen? Melden Sie sich gerne bei uns, wir prüfen die Erfolgsaussichten und setzten uns für Ihre Rechte ein.