Wurden Sie wegen einer privaten Straftat fristlos gekündigt? Auch Straftaten, die außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers erschüttert oder den Ruf des Unternehmens schädigt.
In diesem Artikel erläutern wir, wann eine außerdienstliche Straftat zur Kündigung führen kann, und welche Voraussetzungen vorliegen müssen (dazu unter 1.), ob dies auch für Beamte im öffentlichen Dienst anwendbar ist (dazu unter 2.) und wie sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen wehren können (dazu unter 3.). Außerdem erklären wir, ob bei außerdienstlichen Straftaten auch Verdachtskündigungen wirksam sein können (dazu unter 4.).
Im Anschluss beantworten wir häufige Fragen (dazu unter 5.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 6.).
1. Wann berechtigt eine außerdienstliche Straftat eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Damit eine private Straftat außerhalb der Arbeit – also ein Vergehen, das außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen wurde – eine Kündigung rechtfertigt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ob und inwieweit die Straftat das Arbeitsverhältnis oder das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigt hat, ist bei der Beurteilung von entscheidender Rolle. Dabei kann das Ansehen des Unternehmens ebenfalls maßgeblich sein.
a) Wann liegt ein Vertrauensverlust als Kündigungsgrund vor?
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist das zentrale Kriterium, bei der Beurteilung, ob eine außerdienstliche Straftat zur Kündigung führen. Führt die begangene Straftat außerhalb des Arbeitsverhältnisses dazu, dass der Arbeitgeber das Vertrauen in die die Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit oder Integrität des Arbeitnehmers verliert, dann kann im Einzelfall eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Insbesondere, wenn das Vergehen in einem Bereich liegt, der auch im Arbeitsumfeld von Relevanz ist. Berufe, in denen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Seriosität erforderlich ist, wie beispielsweise im Finanzsektor, öffentlichen Ämtern oder bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sind besonders hiervon betroffen.
Beispiele:
- Finanzdelikte
Wird ein Bankangestellter privat wegen Betrugs oder Unterschlagung verurteilt, dann schädigt dies das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber erheblich. Solche Straftaten legen nahe, dass er auch im beruflichen Kontext unzuverlässig sein könnte. Da die berufliche Tätigkeit in einem sehr engen Zusammenhang mit dem Vergehen steht, rechtfertigt dies oftmals sogar eine außerordentliche Kündigung.
- Gewaltdelikte
Arbeitnehmer, die in einem Beruf mit hoher sozialer Verantwortung arbeiten (Beispiel: Pflegekraft oder Lehrer) und privat wegen einer Gewalttat verurteilt werden, können ebenfalls das Vertrauensverhältnis erheblich beschädigen. Hierdurch werden die persönliche Eignung, berufliche Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Kollegen stark beeinträchtigt.
- Drogen- oder Alkoholmissbrauch
Werden Berufskraftfahrer außerhalb der Arbeit wegen Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss verurteilt, dann können Zweifel des Arbeitgebers an der Fahreignung und Zuverlässigkeit des Mitarbeiters entstehen. Da seine Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung und Aufmerksamkeit erfordert, kann auch hier eine Kündigung gerechtfertigt sein.
b) Wann spielt die Schädigung des Unternehmensansehens eine Rolle?
Straftaten außerhalb des Arbeitsverhältnisses können auch dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie das Ansehen des Unternehmens erheblich schädigen. Arbeitnehmer werden in der Öffentlichkeit häufig als Repräsentanten seines Arbeitgebers wahrgenommen. Macht sich die Straftat daher negativ in der Presse auffällig oder steht in direktem Zusammenhang mit dem Unternehmen, dann kann dies die Reputation des Unternehmens beeinträchtigen.
Beispiel:
Ein in einem großen Unternehmen tätiger Arbeitnehmer wird wegen eines schweren Verkehrsdelikts oder anderer Straftaten öffentlich verurteilt. Der Fall wird in den Medien bekannt. Selbst wenn die Tat nicht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, kann das Unternehmen den Mitarbeiter kündigen, um den Imageverlust zu begrenzen.
Merke: Auch private Straftaten können das Arbeitsverhältnis gefährden, wenn sie das Vertrauen des Arbeitgebers erschüttern oder den Ruf des Unternehmens schädigen.
2. Können Beamte im öffentlichen Dienst bei außerdienstlichen Straftaten gekündigt werden?
Bei Beamten im öffentlichen Dienst gelten strengere disziplinarische Regeln als bei Arbeitnehmer im Privatsektor. Außerdienstliche Straftaten können daher, da Beamte eine besondere Treuepflicht zum Staat haben, diese Treuepflicht in erheblichem Umfang verletzen. Dies kann zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, einschließlich einer Kündigung bzw. der Entfernung aus dem Dienst.
Außerdienstliche Straftaten die
- das Ansehen des Amtes oder
- das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten nachhaltig schädigen,
können zur Kündigung eines Beamten führen.
Dies gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Beamten
- gegen seine Pflichten verstößt oder
- geeignet ist, das Vertrauen in die Verwaltung oder den Staat zu beeinträchtigen.
Dabei ist entscheidend, ob die Tat eine negative Auswirkung auf das Ansehen der Behörde hat oder in direktem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht.
Beispiele:
- Ein Polizeibeamter wird wegen Drogenhandels außerhalb des Dienstes verurteilt. Da diese Straftat in direktem Widerspruch zu seinen beruflichen Aufgaben und Pflichten steht, kann eine sofortige Entlassung ausgesprochen werden.
- Ein Lehrer wird wegen Körperverletzung außerhalb der Schule strafrechtlich verurteilt. Dieses Delikt kann das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Schülern oder Eltern nachhaltig stören, weswegen auch hier eine Entlassung gerechtfertigt sein kann.
In der Praxis werden jedoch immer die
- Umstände des Einzelfalls,
- die Schwere der Straftat und
- deren Auswirkung auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit geprüft.
Regelmäßig wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das über mögliche Sanktionen entscheidet, die von einer einfachen Ermahnung bis zur Entlassung aus dem Dienst reichen können.
Merke: Besonders gravierend sind Straftaten, die das berufliche Ansehen oder die berufliche Eignung betreffen, wie Finanzvergehen oder Gewaltdelikte.
3. Wie können sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen wegen außerdienstlicher Straftaten wehren?
Haben Sie eine Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten erhalten? Behalten Sie zunächst Ruhe und konzentrieren Sie sich auf Folgendes:
Kündigung überprüfen
Sie sollten zuerst überprüfen bzw. von einem Anwalt prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist. Typische Fehler bei einer Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten betreffen insbesondere folgende Punkte:
- Die außerdienstliche Straftat hat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße.
- Der Arbeitgeber verfügt über keine belastbaren Beweise und stützt die Kündigung lediglich auf einen vagen Verdacht.
Kündigungsschutzklage erheben
Sie sollten, wenn Sie glauben, dass die Kündigung unrechtmäßig ist, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies können Sie beispielsweise selbst bei dem für Sie zuständigen Gericht tun. Legen Sie nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht ein, gilt Ihre Kündigung als wirksam.
Rechtliche Beratung
Im Falle einer Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie beraten und Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte zu verteidigen oder eine außergerichtliche, schnelle Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen.
Merke: Außerdienstliche Straftaten können auch dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie das Unternehmensimage in der Öffentlichkeit negativ beeinflussen.
4. Kann eine Verdachtskündigung bei außerdienstlichen Straftaten gerechtfertigt sein?
Verdachtskündigungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei außerdienstlichen Straftaten gerechtfertigt sein. Insbesondere, wenn der Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stört.
Verdachtskündigung bedeutet im arbeitsrechtlichen Rahmen, dass der Arbeitgeber keinen eindeutigen Beweis für die Tat hat, aber aufgrund objektiver Umstände ein dringender Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Verfehlung begangen hat.
Damit eine Verdachtskündigung wirksam ist, müssen u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Dringender Tatverdacht
Konkrete Tatsachen müssen vorliegen, die den Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung oder Straftat begründen (Unzureichend: Gerüchte oder ungenügende Indizien).
- Anhörung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Kündigung zu den Vorwürfen anhören und ihm die Gelegenheit geben, sich zu den Verdachtsmomenten zu äußern. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz des fairen Verfahrens.
- Verhältnismäßigkeit
Der Verdacht muss so schwerwiegend sein, dass er das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart erschüttert, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint. Gerade bei außerdienstlichen Straftaten muss eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden.
Beispiel:
Ein Angestellter einer Bank wird verdächtigt, außerhalb der Arbeit in einen Betrugsfall verwickelt zu sein, der auch Auswirkungen auf seine berufliche Vertrauenswürdigkeit haben könnte. Der Arbeitgeber erhält konkrete Hinweise auf diese Straftat, hat aber noch kein abschließendes Gerichtsurteil vorliegen. In diesem Fall kann er eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn das Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers schwer erschüttert ist.
Im Rahmen von Verdachtskündigungen ist zu beachten, dass sie rechtlich riskant sind und gerichtlich oft eingehend überprüft werden. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, und haben sorgfältig abzuwägen, ob die Verdachtsmomente eine Kündigung rechtfertigen.
Merke: Beamte können aufgrund privater Straftaten entlassen werden, insbesondere wenn diese die öffentliche Treuepflicht oder das Vertrauen in die Verwaltung verletzen.
5. Häufige Fragen zur Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten
a) Kann ich wegen einer Straftat im Privatleben gekündigt werden?
Ja, Arbeitnehmer und auch Beamte des öffentlichen Dienstes können wegen privater Straftaten gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Straftat das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig beeinträchtigt oder das Ansehen des Unternehmens schädigt.
b) Kann ich auch bei Straftaten ohne Bezug zur Arbeit fristlos gekündigt werden?
Ob Sie auch wegen außerdienstlicher Straftaten ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden können, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Die Straftat muss regelmäßig eine erhebliche Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben.
c) In welchen Fällen kann ich wegen außerdienstlicher Straftaten fristlos ohne Abmahnung gekündigt werden?
Verletzt die private Straftat das Vertrauen in die berufliche Integrität des Arbeitnehmers erheblich oder gefährdet das Ansehen des Unternehmens, dann kann eine außerordentliche Kündigung wirksam sein.
d) Wie viel Zeit muss zwischen der Straftat und der Kündigung liegen?
Die Kündigung sollte zeitnah erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von der Straftat erfahren hat. Wartet der Arbeitgeber hingegen längere Zeit zwischen Tat und Kündigung, kann dies darauf hindeuten, dass das Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig gestört ist. Dies kann die Kündigung rechtlich angreifbar machen.
e) Kann ich gegen eine Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten rechtlich vorgehen?
Ja, Sie können gegen eine Kündigung wegen privater Straftaten vorgehen. Arbeitnehmer haben das Recht, wenn sie glauben, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. In einem Kündigungsschutzverfahren wird geprüft, ob die Kündigung verhältnismäßig und rechtlich zulässig war. Hierbei ist insbesondere die Dreiwochenfrist zu beachten, da die Kündigung ansonsten als wirksam gilt.
f) Wird meine vorherige berufliche Leistung bei der Kündigung mitberücksichtigt?
Ja, bei der Kündigung kann die gesamte Vorgeschichte des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Ein vorher tadelloses Verhalten kann dazu führen, dass eine Kündigung aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen Straftat als unverhältnismäßig angesehen wird.
g) Wie verfährt der Arbeitgeber üblicherweise, wenn er von einer außerdienstlichen Straftat seines Arbeitnehmers erfährt?
Arbeitgeber sammeln zunächst alle relevanten Informationen und Beweise und laden den Arbeitnehmer regelmäßig zu einer Anhörung ein. Dies gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor eine Entscheidung über die Kündigung getroffen wird.
h) Kann eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich sein?
In vielen Fällen ist eine Abmahnung nicht erforderlich – insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten. Bei weniger gravierenden Vorfällen kann eine Abmahnung jedoch als angemessen gelten, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Merke: Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung aufgrund privater Straftaten wehren, indem sie rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage einreichen und sich juristisch beraten lassen.
6. Rechtsprechung zur Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten
- Ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht. (…) Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (BAG 10.09.2009 – 2 AZR 257/08).
- Ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann auch dadurch entstehen, dass sich der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden (BAG 27.11.2008 – 2 AZR 98/07).
- Unabhängig des Inhalts der begangenen Straftat besteht der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes durch seine – auch in der Presse wiedergegebenen – Äußerungen im Strafverfahren eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringer Vergütung durch seinen Arbeitgeber und seinem Tatmotiv hergestellt. Auf diese Weise hat er seinen Arbeitgeber für sein strafbares Tun „mitverantwortlich“ gemacht. (…) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden ist und in dieser Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliegt, hat ein berechtigtes und gesteigertes Interesse daran, in keinerlei – und sei es auch abwegigen – Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden (BAG 28.10.2010 – 2 AZR 293/09).
- Eine außerdienstliche Straftat von erheblichem Gewicht, die zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG 8.06.2000 – 2 AZR 638/99).
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