Sonstiges Arbeitsrecht

Vergütung: Dienstwagenregelung

Wollen Sie wissen, ob Sie Ihren Dienstwagen nur auf dem Weg zur Arbeit nutzen können oder auch privat? Oder möchten Sie anhand eines Musters prüfen, ob in Ihrer Dienstwagenregelung etwas ergänzt werden kann? Bei Dienstwagen handelt es sich um eine beliebte Zusatzleistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, um neben dem Basisgehalt ein attraktives Vergütungselement anzubieten.

Nachfolgend erläutern wir, was eine Dienstwagenregelung ist (dazu unter 1.), wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben können (dazu unter 2.) und welche Kündigungsarten und Fristen in Frage kommen (dazu unter 3.). Weiterhin erklären wir, die steuerlichen Aspekte eines Dienstwagens (dazu unter 4.), welche Pflichten Sie als Arbeitnehmer in Bezug auf den Dienstwagen haben und was bei Krankheit oder Kündigung gilt (dazu unter 5.).

Anschließend stellen wir ein Muster einer Dienstwagenregelung bereit (dazu unter 6.), beantworten häufige Fragen (dazu unter 7.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 8.).

1. Was ist eine Dienstwagenregelung?

Dienstwagenregelungen beschreiben vertragliche Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die Überlassung eines Firmenwagens getroffen werden. Ein Dienstwagen wird in der Praxis regelmäßig als Teil der Vergütung angeboten und kann beruflich sowie, je nach Vereinbarung, auch privat genutzt werden.

Die Regelungen zum Dienstwagen finden sich häufig in

  • Arbeitsverträgen,
  • Betriebsvereinbarungen oder
  • in individuellen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Dienstwagenregelungen umfassen unter anderem folgende Aspekte:

  • Zweck der Nutzung (Beispiel: Nur dienstlich oder auch privat)
  • Kostenübernahme (Beispiel: Wartung, Versicherung, Kraftstoff)
  • Versteuerung des geldwerten Vorteils
  • Verantwortung für Schäden und Reparaturen
  • Rückgabe des Fahrzeugs
  • Auswahl Fahrzeug und Ausstattung
  • Bedingungen der Nutzung (Beispiel: Fahrtenbuchführung)

Dienstwagenregelungen können ein wichtiges Mittel zur Mitarbeiterbindung und -motivation darstellen.

2. Haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Dienstwagen?

Arbeitnehmer haben in der Regel nur dann einen Anspruch auf einen Dienstwagen, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer gesonderten Dienstwagenvereinbarung vereinbart wurde. Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Oft werden Dienstwagen Mitarbeitern bereitgestellt, die beruflich viel unterwegs (Beispiel: Außendienstmitarbeiter) oder in Führungspositionen im Unternehmen sind.  Der Anspruch kann individuell vereinbart werden und hängt oft von der Position, der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder den betrieblichen Erfordernissen ab.

3. Was müssen Arbeitnehmer bei den Steuern beachten, wenn sie einen Dienstwagen fahren?

Dürfen Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, dann handelt es sich dabei um einen sogenannten geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, gibt es grundsätzlich zwei Methoden:

  • 1%-Regelung (§ 6 EStG): Sie als Arbeitnehmer müssen monatlich 1% des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs versteuern, unabhängig davon, wie oft sie das Fahrzeug tatsächlich privat nutzen.
  • Fahrtenbuchmethode: Im Gegensatz zur 1%-Regelung führen Sie als Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, in dem Sie alle Ihre privaten und beruflichen Fahrten aufzeichnen. Der private Anteil der Fahrten wird dann prozentual als geldwerter Vorteil versteuert.

Beispiel für die 1%-Regelung:

Ihr Arbeitgeber zahlt für Ihren Dienstwagen einen vergünstigten Preis von EUR 30.000. Der Neupreis des Fahrzeugs lag bei EUR 50.000. Sie müssen daher EUR 500 monatlich versteuern (1% von EUR 50.000). Hinzukommt die 0,03%-Regelung: diese gilt für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte.

Beispiel für die 0,03%-Regelung:

Sie haben einen Arbeitsweg von 20 km. Zusätzlich zu den EUR 500 aus dem obigen Beispiel müssen Sie also EUR 300 monatlich versteuern, die sich aus 0,03% des Listenpreises von EUR 50.000 ergeben.

Insgesamt müssten Sie in diesem Beispiel EUR 800 monatlich versteuern.

In der Regel ist die 1%-Regelung ist einfacher anzuwenden. Diese kann allerdings im Einzelfall steuerlich nachteilig sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenig privat nutzt. Die Fahrtenbuchmethode erfordert mehr Aufwand, kann aber steuerlich vorteilhafter sein, wenn der Dienstwagen überwiegend beruflich genutzt wird. Fahren Sie hingegen viel privat mit dem Dienstwagen, dann profitieren Sie mehr von der 1%-Regelung.

4. Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer bei der Nutzung eines Dienstwagens?

Die Überlassung eines Dienstwagens geht mit bestimmten Pflichten für den Arbeitnehmer einher. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:

  • Sorgfaltspflicht: Der Arbeitnehmer muss den Dienstwagen pfleglich behandeln und regelmäßig warten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für Wartung und Reparaturen übernimmt.
  • Führerscheinpflicht: Der Arbeitnehmer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Verliert er seinen Führerschein, muss er den Arbeitgeber unverzüglich informieren, da er den Dienstwagen andernfalls nicht mehr nutzen darf.
  • Unfallmeldung: Sollte es zu einem Unfall kommen, muss der Arbeitnehmer den Vorfall sofort dem Arbeitgeber melden und das weitere Vorgehen klären.
  • Beschränkung der Nutzung: Je nach Vereinbarung darf der Dienstwagen nicht an Dritte, wie zum Beispiel Familienmitglieder, verliehen werden. Auch Auslandsfahrten oder die Nutzung für private Zwecke können eingeschränkt sein.

Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten, kann dies Konsequenzen haben, wie zum Beispiel den Entzug des Dienstwagens oder Schadensersatzforderungen seitens des Arbeitgebers.

5. Was passiert mit dem Dienstwagen bei Krankheit oder Kündigung?

Die Nutzung des Dienstwagens im Krankheitsfall oder nach einer Kündigung des Arbeitnehmers kann in der Praxis häufig zu Streitigkeiten führen. Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:

  • Dienstwagen bei Krankheit: Ob Sie als Arbeitnehmer den Dienstwagen auch nutzen dürfen, wenn sie länger krank sind, hängt davon ab, was genau vertraglich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart wurde. Oft dürfen Sie den Dienstwagen jedoch weiter nutzen, da er als Teil der Vergütung gilt.
  • Dienstwagen bei Kündigung: Im Falle einer Kündigung ist entscheidend, ob Sie den Dienstwagen bis zum Ende der Kündigungsfrist nützen dürfen. Wenn der Dienstwagen als Vergütungsbestandteil gewährt wurde, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Nutzung bis zum letzten Arbeitstag. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Dienstwagen zurückgegeben werden. Mehr zum Kündigungsschutz erfahren Sie hier.

In beiden Fällen sollten Arbeitnehmer die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung überprüfen, um Missverständnisse zu vermeiden. Lassen Sie Ihre Dienstwagenregelung gerne von uns fachkundig überprüfen.

6. Muster: Dienstwagenregelung

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für eine Dienstwagenregelung.

Bei diesem Vertragsmuster handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Beispieltext um Ihnen einen Überblick zu Dienstwagenregelungen zu geben. Beabsichtigen Sie also dieses Muster als Vorlage zu nutzen, dann sollten Sie sich bewusst sein, dass die spezifischen Inhalte dieses Musters in Ihrem individuellen Fall nicht vollständig angepasst werden und gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Daher ist es wichtig, die Inhalte sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass Sie alle relevanten Aspekte verstehen, bevor Sie den Vertrag übernehmen.

Falls Ihnen bei der Auslegung oder Anpassung des Vertrags Fragen aufkommen oder Unsicherheiten bestehen, sollten Sie dringend eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen gerne, sicherzustellen, dass der Vertrag Ihren rechtlichen Anforderungen entspricht und keine nachteiligen Klauseln enthält.

Bitte beachten Sie, dass die hier angebotenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind und keine rechtliche Beratung darstellen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Musters übernommen, da die rechtlichen Anforderungen je nach Fall unterschiedlich sein können.

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die Bezeichnung „Arbeitnehmer“ verwendet.

Dienstwagenvereinbarung

Zwischen

(Name und Adresse Arbeitgeber)

-Arbeitgeber-

und

(Name und Adresse Arbeitnehmer)

-Arbeitnehmer –

wird folgende Dienstwagenvereinbarung geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug der Marke (Marke), Typ (Typ), amtliches Kennzeichen (Kennzeichen), zur Benutzung.

(2) Mit der Übergabe des Fahrzeugs übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und die Fahrzeugschlüssel.

(3) Die Übergabe wird in einem Protokoll dokumentiert, das beide Parteien unterschreiben.

(4) Es steht dem Arbeitgeber frei, das Dienstfahrzeug durch ein anderes gleichwertiges Fahrzeug auszutauschen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich den bisherigen Dienstwagen herauszugeben.

§ 2 Privatnutzung und Besteuerung

(1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug auch für Privatfahrten zu benutzen.

(2) Privatfahrten ins Ausland dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers durchgeführt werden.

(3) Im Fall der Nutzung des Dienstwagens für Urlaubsfahrten trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Unterhalt des Dienstwagens.

(4) Die Privatnutzung des überlassenen Fahrzeugs stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist bei dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber ermittelt den geldwerten Vorteil der Privatnutzung durch den Arbeitnehmer pauschal mit monatlich einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nutzt der Arbeitnehmer das überlassene Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, erhöht sich der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

§ 3 Betriebs- und Verbrauchskosten

(1) Der Arbeitgeber trägt die Betriebskosten des Fahrzeugs, insbesondere Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers in Höhe von (Betrag) Euro, Insassenunfallversicherung, Wartungen, etwaige Reparaturen sowie Haupt- und Abgasuntersuchung.

(2) Verbrauchskosten werden dem Arbeitnehmer gegen Vorlage der Belege ersetzt.

(3) Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer eine Tankkarte.

 § 4 Pflichten des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsbescheinigung Teil I bei Fahrten mitzuführen und im Übrigen sorgfältig aufzubewahren.

(2) Er verpflichtet sich zu sorgfältiger Fahrweise und sorgt für rechtzeitige und ordnungsgemäße Pflege und Wartung des Fahrzeugs.

(3) Er verpflichtet sich auch gegenüber dem Arbeitgeber, die Verkehrsvorschriften einzuhalten und den Arbeitgeber sofort darüber zu unterrichten, wenn er sich in fahruntüchtigem Zustand befindet bzw. ihm die Fahrerlaubnis zeitweilig oder auf Dauer entzogen wird.

(4) Ferner hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sofort darüber zu unterrichten, wenn es zu einem Unfall und zu Beschädigungen an dem Fahrzeug gekommen ist. Er ist verpflichtet, bei allen Unfällen die Polizei hinzuzuziehen.

§ 5 Haftung

(1) Der Arbeitnehmer haftet für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen des Fahrzeugs auf vollen Schadenersatz. Bei sonst fahrlässig verursachten Schäden ist er verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligen.

(2) Bei auf Privatfahrten entstandenen Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang selbst.

(3) Der Arbeitnehmer haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Besteht eine Vollkaskoversicherung und ist diese eintrittspflichtig, haftet er in Höhe der Selbstbeteiligung und trägt den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes.

(4) Der Arbeitnehmer haftet ebenso für Schäden am Fahrzeug, die durch vorsätzliche und grob fahrlässige unsachgemäße Behandlung oder Pflege entstehen und als so genannte Betriebsschäden in der Kaskoversicherung grundsätzlich ausgenommen sind, zum Beispiel Motorschäden aufgrund mangelnden bzw. unzureichenden Ölstandes. Bei sonst fahrlässig verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligen.

§ 6 Nutzung durch Dritte

(1) Eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Überlassung an Familienangehörige bei erlaubten Privatfahrten, sofern diese eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.

(2) Bei einer Überlassung an Dritte haftet der Arbeitnehmer für jeden am Fahrzeug entstehenden Schaden.

(3) Dritte Personen sollen grundsätzlich nur dann mitgenommen werden, wenn hierfür ein betriebliches oder geschäftliches Interesse besteht; dies gilt nicht für Familienangehörige.

§ 7 Widerruf und Rückgabe des Fahrzeugs

(1) Der Arbeitgeber behält sich vor, aus betrieblichen Gründen die Rückgabe des Fahrzeugs nebst Zubehör von dem Arbeitnehmer zu verlangen, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, in der Elternzeit, mit Freistellung des Arbeitnehmers sowie für den Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Dieses Widerrufsrecht des Arbeitgebers gilt unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung. Für die bisherige Privatnutzung wird dem Arbeitnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe der lohnsteuerlichen Nutzungspauschale gewährt.

(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers am Fahrzeug ist ausgeschlossen.

(4) Der Arbeitnehmer gibt das Fahrzeug, inklusive Fahrzeugschein, -schlüssel und Reifen an den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person zurück. Über die Rückgabe und den Zustand des Fahrzeugs wird ein Protokoll gefertigt, das beide Parteien unterschreiben.

§ 8 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

(Ort, Datum)

(Unterschrift Arbeitnehmer, Arbeitgeber)

7. Häufige Fragen zur Dienstwagenregelung

a) Muss ich den Dienstwagen versteuern, wenn ich ihn nur selten privat nutze?

Ja, auch wenn Sie den Dienstwagen nur selten privat nutzen, fällt auf diesen Einkommenssteuer an. Wenn Sie den Dienstwagen überwiegend beruflich nutzen, sollten Sie, um Steuern zu sparen, die Fahrtenbuchmethode verwenden.

b) Was passiert, wenn ich den Dienstwagen nach der Kündigung nicht rechtzeitig zurückgebe?

Geben Sie den Dienstwagen nach der Kündigung nicht rechtzeitig an Ihren Arbeitgeber zurück, dann könnten Schadensersatzforderungen oder Nutzungsentschädigungen auf Sie zukommen. Es ist ratsam, den Dienstwagen rechtzeitig zurückzugeben, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

c) Kann ich den Dienstwagen auch ins Ausland mitnehmen?

Ob Sie den Dienstwagen auch ins Ausland mitnehmen können, hängt von den vertraglichen Regelungen ab. In vielen Fällen ist eine Auslandsnutzung erlaubt, muss jedoch im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

d) Kann mein Arbeitgeber mir den Dienstwagen entziehen?

Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber den Dienstwagen nicht ohne wichtigen Grund einseitig entziehen, wenn dieser als fester Vergütungsbestandteil im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch Ihnen den Dienstwagen entziehen, können Sie einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung haben, da der Dienstwagen einen geldwerten Vorteil darstellt. Lassen Sie sich in diesen Fällen unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

f) Spielt ein Dienstwagen eine Rolle in der Gehaltsverhandlung?

In Gehaltsverhandlungen kann der Dienstwagen ein entscheidender Faktor sein. Insbesondere bei höheren Positionen oder speziellen Fachkräften wird der Dienstwagen oft als zusätzliches Vergütungselement angeboten. Ziehen Sie einen Dienstwagen als Bestandteil Ihrer Vergütung in Erwägung, dann sollten Sie sich im Vorfeld gut über die steuerlichen Konsequenzen informieren und die Kosten für die private Nutzung abwägen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie in diesem Rahmen beraten werden wollen.

g) Was passiert bei einem Unfall oder Schäden am Dienstwagen?

Für Schäden am Dienstwagen, die während der Nutzung entstehen, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko, wenn er den Wagen zur Verfügung stellt. Sie als Arbeitnehmer haften nur dann für Schäden, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Bei einem Unfall müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, damit dieser die notwendigen Schritte (Beispiel: Schadensmeldung bei der Versicherung) einleiten kann. Es kann jedoch vereinbart werden, dass Arbeitnehmer bei selbstverschuldeten Schäden einen Teil der Kosten tragen müssen (Beispiel: Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung).

8. Rechtsprechung zur Dienstwagenregelung

  • Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung). Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem Finanzamt. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen (BFH 18.12.2008 – VI R 34/07).
  • Eine Vertragsklausel ist unwirksam, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen (BAG 09.09.2003 – 9 AZR 574/02).
  • Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist (BFH 04.04.2008 – VI R 85/04 und 68/05).
  • Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (BAG 05.02.2004 – 8 AZR 91/03).
  • Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, „übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen„, ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre (BAG 12.01.2005 – 5 AZR 364/04).
  • Eine einstweilige Verfügung auf Gestellung eines Dienstwagens zur (ausschließlich) privaten Nutzung scheitert regelmäßig am Verfügungsgrund, da es dem Arbeitnehmer zumutbar ist selbst für Ersatz zu sorgen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen (LAG Köln 05.11.2002 – 2 Ta 330/02).
  • Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Hauptleistungspflicht. Dabei muss eine Widerrufsregelung nicht nur klar und verständlich sein (§ 307 Abs 1 S 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner auch nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Die Widerrufsklausel hat sich auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen. Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Klauseln, die in ihrem „Übermaßteil“ in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat, sind unwirksam (ArbG Hamburg 17.08.2011 – 28 Ca 302/10).

Wenn Sie mehr über Dienstwagenregelungen im Detail erfahren möchten oder Sie in diesem Zusammenhang beraten bzw. vertreten werden möchten, dann melden Sie sich gerne bei uns.