Kündigungen und Kündigungsschutzklagen

Kündigung wegen Datendiebstahls

Haben Sie unerlaubt Daten am Arbeitsplatz kopiert und eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung erhalten? Oder möchten Sie sich über die Konsequenzen informieren, die bei der Weitergabe von sensiblen Unternehmensdaten an andere für Sie entstehen könnten?

Datendiebstahl am Arbeitsplatz ist ein schwerwiegendes Vergehen, das nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

In diesem Artikel erläutern wir, wann Datendiebstahl zur Kündigung führen kann (dazu unter 1.), welche Voraussetzungen im Detail für eine Kündigung vorliegen müssen (dazu unter 2.) und ob das Kopieren von Kundenlisten ohne Erlaubnis einen Kündigungsgrund darstellt (dazu unter 3.). Weiterhin erklären wir, wie sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen wehren können (dazu unter 4.) und was typische Fehler des Arbeitgebers sein können im Zusammenhang mit einer Kündigung (dazu unter 5.).

Anschließend beantworten wir häufige Fragen (dazu unter 6.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 7.).

1. Was fällt unter Datendiebstahl am Arbeitsplatz?

Unter Datendiebstahl am Arbeitsplatz fällt der unerlaubte Zugriff und die widerrechtliche Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Unternehmensdaten. Dies kann in verschiedenen Formen auftreten, wie beispielsweise das Kopieren, Weiterleiten, Speichern oder Veröffentlichen von Informationen, die dem Arbeitgeber gehören und für den Geschäftsablauf von zentraler Bedeutung sind.

Beispiele für sensible Daten:

  • Kundenlisten
  • Geschäftsgeheimnisse (Beispiel: Betriebsgeheimnisse, Produktionsverfahren, oder strategische Entscheidungen)
  • Interne Strategien (Beispiel: Verkaufs-, Marketing- oder Wachstumsstrategien)
  • Produktentwicklungen (Beispiel: Neue Produkte)
  • Zugriff auf IT-Systeme (Beispiel: Finanzinformationen oder Personaldaten)

Darunter fällt auch:

  • Manipulation von Daten (Beispiel: Veränderung oder Löschung wichtiger Unternehmensdaten)
  • E-Mail-Datenklau (Beispiel: Weiterleitung dienstlicher E-Mail mit sensiblen Informationen an das private E-Mail-Konto)

2. Können Arbeitnehmer wegen Datendiebstahls fristlos gekündigt werden?

Datendiebstahl stellt einen schweren Pflichtverstoß im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark belastet. In solchen Fällen wird häufig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen verhaltensbedingter Kündigungen ist Folgendes zu beachten:

  • Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    Datendiebstahl wird als schwerwiegender Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis bewertet und rechtfertigt regelmäßig fristlose Kündigungen ohne vorherige Abmahnung. Arbeitgeber können daher von einer grundsätzlich erforderlichen Abmahnung absehen, da Datendiebstahl das Vertrauensverhältnis schwerwiegend beschädigt und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht (§ 626 BGB).
  • Arbeitgeber trifft Beweispflicht
    Die Konsequenzen eines Datendiebstahls sind für Arbeitnehmer erheblich. Arbeitgeber müssen den Datendiebstahl deshalb eindeutig nachweisen können. Dies kann beispielsweise durch Logfiles, E-Mail-Verläufe oder sonstige IT-technische Nachweise erfolgen. Verdachtskündigungen sind nur zulässig, wenn ein stark begründeter Verdacht besteht, der auf konkrete Indizien gestützt wird. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
  • Schwere des Pflichtverstoßes
    Ein weiterer Faktor ist die Schwere des Datendiebstahls. Es wird berücksichtigt, ob erhebliche Schäden verursacht wurden oder ob es sich um einen geringfügigen Vorfall handelt. Ein einmaliger Zugriff auf sensible Daten ohne Schaden kann anders beurteilt werden als die absichtliche Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte.

3. Kann das Kopieren von Kundenlisten ohne Erlaubnis ein Kündigungsgrund sein?

Das unerlaubte vorsätzliche Kopieren von Kundenlisten stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann eine ordentliche, und in vielen Fällen, auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer die entwendeten Informationen zu an seine neue Anstellung beispielsweise im Konkurrenzunternehmen weitergibt.

Das Kopieren von Kundenlisten ohne Erlaubnis ist daher in aller Regel ein erheblicher Vertrauensbruch und führt oft zu einer fristlosen Kündigung, da es sich um einen Missbrauch von sensiblen Unternehmensdaten handelt.

Kundenlisten sind für viele Unternehmen von großer Bedeutung für das wirtschaftliche Überleben und enthalten oft sensible Informationen, wie persönliche Daten von Geschäftspartnern oder Kunden, sowie interne Geschäftsbeziehungen. Diese Daten unterliegen dem Betriebsgeheimnis und sind daher besonders schützenswert.

Datendiebstahl kann auch als Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) betrachtet werden.

Beispiel:

Vertriebsmitarbeiter kopiert ohne Erlaubnis des Vorgesetzten die Kundenliste seines Arbeitgebers, um diese bei einem späteren Wechsel zu einem Konkurrenten zu nutzen. Dieses Verhalten verletzt nicht nur das Vertrauensverhältnis, sondern gefährdet auch das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens. In einem solchen Fall ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

4. Können sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen Datendiebstahls wehren?

Haben Sie eine Kündigung wegen Datendiebstahls erhalten? Behalten Sie zunächst Ruhe und konzentrieren sich auf folgende Punkte:

Kündigung überprüfen

Sie sollten zuerst überprüfen bzw. von einem Anwalt überprüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Typische Fehler können im Hinblick auf die Kündigung insbesondere sein, ob

  • eine vorherige Abmahnung bei einem weniger schwerwiegenden Pflichtverstoß ohne Schadenverursachung erfolgt ist oder
  • der Arbeitgeber nicht genügend Nachweise hat, um den Pflichtverstoß zu beweisen.

Kündigungsschutzklage erheben

Sie sollten, wenn Sie glauben, dass die Kündigung unrechtmäßig ist, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies können Sie beispielsweise selbst bei dem für Sie zuständigen Gericht tun Legen Sie nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht ein, gilt Ihre Kündigung als wirksam.

Rechtliche Beratung

Im Falle einer Kündigung wegen Datendiebstahl ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie beraten und Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte zu verteidigen oder eine außergerichtliche, schnelle Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Im Einzelfall sollten Sie sich auch strafrechtlich beraten lassen.

5. Was sind typische Fehler des Arbeitgebers bei einer Kündigung wegen Datendiebstahls?

Bei einer Kündigung wegen Datendiebstahls sind folgende Fehler des Arbeitgebers üblich:

  1. Mangel an Beweisen
    Ein häufiger Fehler kann sein, dass der Arbeitgeber nicht genügend Beweise für den Datendiebstahl hat. Bloße Vermutungen oder unbegründete Verdachtsmomente reichen jedoch nicht aus. Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass Arbeitnehmer tatsächlich unberechtigt auf Daten zugegriffen oder diese entwendet haben.
  2. Verhältnismäßigkeit
    In Fällen, in denen der Datendiebstahl keinen erheblichen Schaden verursacht hat oder wenn es sich um einen einmaligen geringen Vorfall handelt, kann eine Abmahnung im Einzelfall ausreichen. Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob eine Kündigung die letzte Maßnahme sein muss oder ob mildere Mittel zur Verfügung stehen (Beispiel: Versetzung oder Abmahnung).

Fehler des Arbeitgebers können im Kündigungsschutzverfahren eine entscheidende Rolle spielen.

6. Häufige Fragen zur Kündigung wegen Datendiebstahls

a) Kann ich wegen eines einmaligen Zugriffs auf Daten fristlos gekündigt werden?

Ja, auch der einmalige Zugriff ohne Berechtigung auf sensible Unternehmensdaten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

b) Darf mein Arbeitgeber meine Computernutzung überwachen, um einen Datendiebstahl nachzuweisen?

Ja, um einen Datendiebstahl nachweisen zu können, dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Computernutzung überwachen, insbesondere wenn ein konkreter Verdacht besteht.

c) Was sind die Konsequenzen, wenn ich aus Versehen auf sensible Daten stoße?

Erfolgt der Zugriff unbeabsichtigt und ohne böswillige Absicht erfolgt, dann wird dies regelmäßig nicht als Datendiebstahl gewertet. Allerdings sollte der Vorfall unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

d) Droht mir eine Kündigung, wenn ich Unternehmensdaten an Dritte weitergebe?

Ja, die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten an Dritte stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei sensiblen Informationen wie Kunden- oder Geschäftsdaten.

e) Muss mein Arbeitgeber für eine Kündigung nachweisen können, dass ich Daten entwendet habe?

Ja, Arbeitgeber müssen den Datendiebstahl konkret nachweisen können, damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Verdachtskündigungen sind in der Regel nur zulässig, wenn der Verdacht auf nachvollziehbaren und belastbaren Beweisen beruht.

f) Gilt auch das Herunterladen von Firmendaten auf private Geräte als Datendiebstahl?

Ja, auch das unberechtigte Kopieren oder Übertragen von Unternehmensdaten auf private Geräte kann als Datendiebstahl angesehen werden und eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, insbesondere wenn keine Genehmigung dafür vorliegt.

g) Welche rechtlichen Folgen kann Datendiebstahl für mich haben?

Neben der fristlosen Kündigung können Ihnen auch strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzforderungen drohen. Der Arbeitgeber kann Anzeige erstatten und Schadensersatz für den entstandenen Schaden geltend machen.

7. Rechtsprechung zur Kündigung wegen Datendiebstahls

  • Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB liegt vor, wenn ein Mitarbeiter auf Dateien mit schutzwürdigem Inhalt zugreift, auf die er nicht zugreifen darf (LAG Baden-Württemberg 11.01.1994 – 7 Sa 86/92).
  • Nimmt ein Betriebsratsmitglied in einer Vielzahl von Fällen fortgesetzt unberechtigt Einblick in die elektronisch geführten Personalakten, kann dies zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen (LAG Berlin-Brandenburg 12.11.2012 – 17 TaBV 1318/12).
  • Das unbefugte, vorsätzliche Löschen der Arbeitsdateien in erheblichem Umfang des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierin liegt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (LAG Baden-Württemberg 17.09.2020 – 17 Sa 8/20).
  • Das bloße Kopieren von Daten, ohne dass diese dem Zugriff der Arbeitgeberin entzogen oder anderweitig rechtswidrig verwendet werden, ist kein an sich für einen wichtigen Grund geeigneter Sachverhalt. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer Kopien betrieblicher Dateien, die er in seinem Besitz hat, pflichtwidrig nicht an die Arbeitgeberin herausgibt. Es ist Sache der Arbeitgeberin, einen vom Arbeitnehmer geleisteten konkreten Vortrag zu der von ihm behaupteten Rückgabe kopierter Dateien zu widerlegen und ggf. zu beweisen. Ein Anspruch auf Ersatz erforderlicher Ermittlungskosten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen ein konkreter Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens gegen den Betroffenen besteht (BAG 23. Januar 2023, 2 AZN 701/22).

Möchten Sie mehr zum Thema Kündigung wegen Datendiebstahls erfahren oder sich in diesem Zusammenhang anwaltlich beraten lassen? Dann melden Sie sich gerne bei uns.