Kündigungen und Kündigungsschutzklagen

Kündigungsschutzklagen

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und sind unsicher, ob diese rechtmäßig ist? Oder möchten Sie wissen, wie Sie sich am besten gegen eine Kündigung zur Wehr setzen und Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht einschätzen lassen können?

Ob betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung – eine Kündigung stellt für Arbeitnehmer immer einen gravierenden Einschnitt dar. Oft bestehen gute Chancen, sich gegen eine Kündigung erfolgreich zu verteidigen und eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung zu erreichen.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was eine Kündigungsschutzklage ist (dazu unter 1.), welche Voraussetzungen und Fristen gelten (dazu unter 2.), wie das gerichtliche Verfahren abläuft (dazu unter 3.) und welche Erfolgsaussichten bestehen (dazu unter 4.). Außerdem beantworten wir häufige Fragen (dazu unter 5.) und geben einen Überblick über relevante Urteile (dazu unter 6.).

1. Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen, ob eine erhaltene Kündigung wirksam ist. Ziel ist es, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde – oder im besten Fall eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung zu erreichen.

Eine Kündigungsschutzklage ist sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen möglich.

2. Was sind die Voraussetzungen und Fristen einer Kündigungsschutzklage?

Damit eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, sollten folgende Voraussetzungen beachtet werden:

a) Kündigungsgrund: 

Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund im Streitfall vor Gericht darlegen und beweisen. Je nach Art der Kündigung (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt) gelten unterschiedliche Anforderungen.

b) Drei-Wochen-Frist: 

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht schriftlich eingereicht werden (§ 4 KSchG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage.

c) Schriftform: 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.

d) Anhörung des Betriebsrats: 

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

3. Wie sieht der Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens aus?

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage läuft das Verfahren wie folgt ab:

  • Gütetermin: Das Arbeitsgericht setzt zunächst einen Gütetermin an, in dem versucht wird, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Oft wird hier bereits über eine mögliche Abfindung verhandelt.
  • Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, in dem das Gericht die Sach- und Rechtslage prüft und eine Entscheidung trifft.
  • Beweisaufnahme: Falls erforderlich, werden Zeugen gehört oder weitere Beweise erhoben.

Wichtig: Während des Verfahrens bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen.

4. Erfolgsaussichten und mögliche Ergebnisse

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Einzelfall ab. Häufige Ergebnisse sind:

  • Weiterbeschäftigung: Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist, und der Arbeitnehmer wird weiterbeschäftigt.
  • Abfindung: In vielen Fällen einigen sich die Parteien auf eine Abfindung, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
  • Vergleich: Oft wird ein Vergleich geschlossen, der beide Seiten zufriedenstellt.

Tipp: Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten frühzeitig durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.

5. Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage

a) Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten richten sich nach dem Bruttomonatsgehalt und dem Umfang des Verfahrens. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.

b) Muss ich während des Verfahrens weiterarbeiten?

In der Regel ja, es sei denn, Sie wurden von der Arbeit freigestellt.

c) Kann ich eine Abfindung verlangen?

Abfindungen können grundsätzlich im Rahmen eines Vergleichs oder Aufhebungsvertrags verhandelt werden. Arbeitnehmer haben jedoch keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung, dies ist von Fall zu Fall abhängig. Gehen Sie auf unseren Abfindungsrechner, um die Höhe einer etwaigen Abfindung bemessen zu lassen.

d) Wie unterscheiden sich ordentliche und fristlose Kündigung?

Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet. Eine fristlose Kündigung erfolgt sofort und ohne Frist.

e) Was passiert, wenn ich die Klagefrist verpasse?

Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gilt die Kündigung als wirksam.

6. Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung

  • Auch eine Untersuchungshaft von ungewisser Dauer kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG 23.05.2013 – 2 AZR 120/12).
  • Auch eine stark normabweichende Minderleistung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG 11.12.2003 – 2 AZR 667/02).
  • Straftaten im außerdienstlichen Bereich können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben (BAG 10.4.2014 – 2 AZR 684/13).
  • Die zu späte Anzeige einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sie zu Betriebsablaufstörungen führt (BAG 07.05.2020 – 2 AZR 619/19).
  • Täuscht der Arbeitnehmer die Erfüllung ihm zugewiesener Aufgaben vor, kann das eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG 09.06.2011 − 2 AZR 284/10).
  • Stellt ein Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber leichtfertig Behauptungen auf, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt, kann das eine verhaltensbedingte Kündigung begründen (LAG Rheinland-Pfalz 02.09.2020 – 7 Sa 333/19).
  • Es ist voll gerichtlich überprüfbar, ob die unternehmerische Entscheidung, die vermeintlich zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit geführt hat, vor Ausspruch der Kündigung getroffen worden ist (BAG 13.06.2002 – 2 AZR 589/01).
  • Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung muss im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose getroffen werden können, dass die Beschäftigungsmöglichkeit spätestens zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist entfällt (BAG 27.01.2011 – 2 AZR 9/10).
  • Die unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit geprüft. Es wird ausschließlich geprüft, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 22.10.2015 – 2 AZR 582/14).

Wurden Sie gekündigt und wollen Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht überprüfen lassen? Dann melden Sie sich gerne bei uns.